Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 1 - Formate von Aufzeichnungen

Artikel 1

Formate von Aufzeichnungen

(1)   Eine CCP bewahrt in dem in Tabelle 1 des Anhangs dargelegten Format für jeden abgewickelten Kontrakt die Aufzeichnungen auf, die in Artikel 20 des gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsakts im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten der von zentralen Gegenparteien (CCPs) aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt sind.

(2)   Eine CCP bewahrt in dem in Tabelle 2 des Anhangs dargelegten Format für jede Position die Aufzeichnungen auf, die in Artikel 21 des gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsakts im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten der von zentralen Gegenparteien (CCPs) aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt sind.

(3)   Eine CCP bewahrt in dem in Tabelle 3 des Anhangs dargelegten Format für die mit ihrem Geschäft und ihrer internen Organisation zusammenhängenden Tätigkeiten die Aufzeichnungen auf, die in Artikel 22 des gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsakts im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten der von zentralen Gegenparteien (CCPs) aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt sind.

(4)   Eine CCP stellt der zuständigen Behörde die Aufzeichnungen und Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 3 in einem Format zur Verfügung, das einen direkten Datenfeed zwischen der CCP und der zuständigen Behörde ermöglicht. Eine CCP richtet einen solchen Datenfeed auf Antrag der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten ein.