Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel an die zuständigen Behörden

Artikel 2

Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel an die zuständigen Behörden

(1)   Eine Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 enthält die in Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

Die Meldung erfolgt unter Verwendung eines von der jeweils zuständigen Behörde ausgegebenen Formulars in dem in Anhang II dargestellten Format.

(2)   Verfügt die zuständige Behörde über sichere Systeme, die ihr eine lückenlose Identifizierung der die Meldung übermittelnden Person und des Positionsinhabers einschließlich aller in Anhang I Tabelle 1 Felder 1 bis 7 enthaltenen Informationen ermöglichen, können die entsprechenden Felder des Formulars im Meldeformat leer bleiben.

(3)   Eine natürliche oder juristische Person, die eine in Absatz 1 genannte Meldung mit einem Fehler übermittelt hat, übermittelt der jeweils zuständigen Behörde, sobald sie ihren Fehler bemerkt, eine Stornierung.

Die Stornierung erfolgt unter Verwendung eines von dieser zuständigen Behörde ausgegebenen Formulars in dem in Anhang III dargestellten Format.

Die betreffende natürliche oder juristische Person übermittelt gegebenenfalls eine neue Meldung gemäß den Absätzen 1 und 2.