Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 826/2012 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3,

nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll eine einheitliche Regelung für die Übermittlung von Meldungen und Informationen durch Anleger an die zuständigen nationalen Behörden und durch diese zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“) festgelegt werden. Da die Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien auch in engem Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über Aktien steht, deren Haupthandelsplatz in der Union liegt, sollte sie ebenfalls in dieser Verordnung geregelt werden. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Im Hinblick auf die Meldungen von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel sowie die Offenlegung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien sollten einheitliche Vorschriften für die Einzelheiten der Informationen einschließlich des zu verwendenden gemeinsamen Meldestandards festgelegt werden, um eine unionsweit übereinstimmende Anwendung der Meldepflichten sicherzustellen, die Effizienz des Meldeverfahrens zu fördern und die Öffentlichkeit mit vergleichbaren Informationen zu versorgen.

(3)

Damit die Positionsinhaber richtig identifiziert werden können, sollte die Meldung nach Möglichkeit auch eine Kennung enthalten, die den Namen des Positionsinhabers ergänzen kann. Solange noch keine einheitliche, robuste und öffentlich anerkannte globale Unternehmenskennung zur Verfügung steht, muss auf etwaige vorhandene Kennungen der Positionsinhaber zurückgegriffen werden, etwa den Bank Identifier Code.

(4)

Damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) wahrnehmen kann, ist die ESMA von den zuständigen Behörden vierteljährlich mit Informationen über die Meldungen von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel sowie auf Verlangen mit zusätzlichen Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen zu versorgen.

(5)

Damit derartige Informationen insbesondere mit Blick auf das Ziel, die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte und die Stabilität des Finanzsystems in der Union zu sichern, effizient genutzt werden können, sollten die vierteljährlichen Informationen standardisiert, im Zeitverlauf stabil und — in Form von täglich aggregierten Daten — von ausreichender Granularität sein, damit die ESMA sie verarbeiten und Untersuchungen und Analysen durchführen kann.

(6)

Die ESMA ist nicht in der Lage, im Voraus festzulegen, welche spezifischen Informationen sie von einer zuständigen Behörde möglicherweise benötigen wird, da sich dies nur von Fall zu Fall bestimmen lässt und so unterschiedlichen Input beinhalten kann wie individuelle oder aggregierte Daten über Netto-Leerverkaufspositionen oder ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps. Gleichwohl ist es wichtig, die in diesem Zusammenhang zu übermittelnden allgemeinen Informationen festzulegen.

(7)

Zur Berechnung des Umsatzes sowohl in der Union als auch an Handelsplätzen außerhalb der Union zwecks Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie muss jede zuständige Behörde die für die Ermittlung und Bewertung des Handels mit einer bestimmten Aktie maßgeblichen Informationsquellen bestimmen. Gegenwärtig gibt es in der Union keine harmonisierten Meldepflichten für Geschäfte mit Aktien, die nur zum Handel über ein multilaterales Handelssystem zugelassen sind, und auch keine internationalen Standards für Handelsstatistiken über einzelne Aktien an Handelsplätzen, die daher maßgebliche Variationen aufweisen können. Folglich muss den zuständigen Behörden bei der Durchführung dieser Berechnung eine gewisse Flexibilität ermöglicht werden.

(8)

Um Kohärenz zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 identisch sein. Damit allerdings natürliche und juristische Personen genügend Zeit haben, die Liste der Aktien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 unter die Ausnahmeregelung fallen, zu verarbeiten, sollte diese Liste mit ausreichendem Vorlauf vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erstellt und auf der Website der ESMA veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sollte die festgelegte Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

(9)

Da in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 anerkannt wurde, dass vor ihrer sinnvollen Anwendung verbindliche technische Standards erlassen werden sollten und es erforderlich ist, vor dem 1. November 2012 nicht wesentliche Schlüsselfaktoren zu bestimmen, die es den Marktteilnehmern erleichtern, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten, und die es den Behörden erleichtern, diese Verordnung durchzusetzen, ist es notwendig, dass die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(11)

Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.