Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards festgelegt für

a)

die Einzelheiten der Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen, die natürliche und juristische Personen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 an die zuständigen Behörden zu melden und gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen haben;

b)

die Einzelheiten der Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von der zuständigen Behörde zu übermitteln sind;

c)

die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.