Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards festgelegt für
a) |
die Einzelheiten der Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen, die natürliche und juristische Personen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 an die zuständigen Behörden zu melden und gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen haben; |
b) |
die Einzelheiten der Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von der zuständigen Behörde zu übermitteln sind; |
c) |
die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. |