Artikel 3
Mitteilung von Änderungen der gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 6 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelten Angaben oder vorgelegten Informationen
(1) AIFM unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Angaben.
(2) Sie informieren die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung und übermitteln diesen zuständigen Behörden alle folgenden Informationen:
a) |
den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Person(en), die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung verantwortlich ist/sind; |
b) |
den Zeitplan für die vorgesehene Einstellung; |
c) |
Einzelheiten und vorgeschlagene Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen. |