Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 2

Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU

(1)   Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU von AIFM zu übermittelnden Angaben umfassen den Namen, die Anschrift und, sofern vorhanden, die nationalen Kennnummern und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Zweigniederlassung, die für den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM oder mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, zuständig ist.

(2)   Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU von AIFM zur Geschäftsführung der Zweigniederlassung zu übermittelnden Angaben müssen den Namen, die Funktion, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Personen enthalten, die in der Zweigniederlassung in einer leitenden Position Schlüsselfunktionen wahrnehmen.

(3)   Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU von AIFM zur Organisationsstruktur der Zweigniederlassung zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen enthalten:

a)

ob der AIFM einer Gruppe angehört;

b)

eine Erläuterung, wie die Zweigniederlassung zur Strategie des AIFM oder seiner Gruppe beitragen wird;

c)

die folgenden Informationen über die Organisation der Zweigniederlassung:

i)

die funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichtswege;

ii)

eine Beschreibung, wie sich die Zweigniederlassung in die Unternehmensstruktur des AIFM oder, wenn dieser einer Gruppe angehört, in die Unternehmensstruktur der Gruppe einfügt;

iii)

die Bestimmungen für die Berichterstattung der Zweigniederlassung an den AIFM;

iv)

eine Beschreibung des von dem AIFM auf Ebene der Zweigniederlassung gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (5) eingerichteten Risikomess- und -managementverfahrens;

d)

eine Übersicht über die Systeme und Kontrollen, die eingerichtet werden, einschließlich aller folgenden Punkte:

i)

eingerichtete Verfahren und Personal- und Sachausstattung zur Einhaltung der vom Aufnahmemitgliedstaat des AIFM gemäß den Artikeln 12 und 14 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Regeln;

ii)

eingerichtete Verfahren und Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

iii)

Kontrollen bei Übertragungsvereinbarungen, die in Verbindung mit den Tätigkeiten der Zweigniederlassung mit Dritten geschlossen werden;

e)

Ergebnis- und Zahlungsstromprognosen für die ersten 36 Monate.


(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).