Artikel 1
Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU
(1) Die von AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen enthalten:
a) |
den Namen, die Anschrift, die Rechtsträgerkennung und die Kontaktdaten des AIFM; |
b) |
den Namen und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle des AIFM, die für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist. |
(2) Die von AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen enthalten:
a) |
die in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten besonderen Tätigkeiten im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung und die in Artikel 6 Absatz 4 der genannten Richtlinie aufgeführten besonderen Dienstleistungen, die erbracht werden sollen; |
b) |
die Geschäftsstrategie des AIFM im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere die Kategorien der anvisierten Kunden und Anleger, mit denen im Aufnahmemitgliedstaat Geschäfte gemacht werden sollen, und wie die Geschäfte des AIFM mit diesen Anlegern aussehen werden; |
c) |
eine Übersicht über die Kontrollen bei Übertragungsvereinbarungen, die in Verbindung mit den Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat mit Dritten geschlossen werden; |
d) |
Angaben zu den AIF, die der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat zu verwalten beabsichtigt, einschließlich aller folgenden Angaben:
|