Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 3 - Beschluss 2023/1809

Artikel 3

(1)   Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „absorbierende Hygieneprodukte“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die jeweiligen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Anhang I dieses Beschlusses erfüllen.

(2)   Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „wiederverwendbare Menstruationstassen“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die jeweiligen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Anhang II dieses Beschlusses erfüllen.