BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2014
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7735)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Die Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Annahme dieses Beschlusses für einen Zeitraum von vier Jahren gelten. |
(4) |
Da der Verbrauch von Materialien erheblich zu den Umweltauswirkungen von absorbierenden Hygieneprodukten beitragen kann, sollten für diese Produktgruppe Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens festgelegt werden. Die Kriterien sollten insbesondere eine nachhaltigkeitsorientierte Beschaffung von Materialien, die Begrenzung der Verwendung gefährlicher Stoffe sowie hochwertige Produkte mit hoher Leistung fördern, die gebrauchstauglich und im Hinblick auf die Minimierung des Abfallaufkommens konzipiert sind. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: