Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 20/09/2023

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2014/763/EU

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Produkt der in Artikel 1 definierten Produktgruppe „absorbierende Hygieneprodukte“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.