Artikel 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„Zellstoff“ : hauptsächlich aus Zellulose bestehendes Fasermaterial, das durch die Behandlung von lignozellulosehaltigen Materialien mit einer oder mehreren wässrigen Lösungen von Aufschluss- und/oder Bleichchemikalien gewonnen wird; |
2. |
„optischer Aufheller“ und „fluoreszierender Weißmacher“ : Zusatzstoffe, die ausschließlich zum „Aufhellen“ oder „Weißmachen“ des Materials verwendet werden; |
3. |
„Kunststoffe“ : synthetische Polymere, denen unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die geformt werden und als Hauptstrukturbestandteil von fertigen Materialien und Gegenständen dienen können; |
4. |
„synthetische Polymere“ : makromolekulare Stoffe mit Ausnahme von Zellstoff, die absichtlich durch Polymerisierung oder chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle oder durch mikrobielle Fermentation gewonnen werden; |
5. |
„superabsorbierende Polymere“ : synthetische Polymere, die für die Absorption und Rückhaltung von im Vergleich zu ihrer Eigenmasse hohen Flüssigkeitsmengen konzipiert sind. |