Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 20/09/2023

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen
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Artikel 2 - Beschluss 2014/763/EU

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

Zellstoff“ : hauptsächlich aus Zellulose bestehendes Fasermaterial, das durch die Behandlung von lignozellulosehaltigen Materialien mit einer oder mehreren wässrigen Lösungen von Aufschluss- und/oder Bleichchemikalien gewonnen wird;

2.

optischer Aufheller“ und „fluoreszierender Weißmacher“ : Zusatzstoffe, die ausschließlich zum „Aufhellen“ oder „Weißmachen“ des Materials verwendet werden;

3.

Kunststoffe“ : synthetische Polymere, denen unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die geformt werden und als Hauptstrukturbestandteil von fertigen Materialien und Gegenständen dienen können;

4.

synthetische Polymere“ : makromolekulare Stoffe mit Ausnahme von Zellstoff, die absichtlich durch Polymerisierung oder chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle oder durch mikrobielle Fermentation gewonnen werden;

5.

superabsorbierende Polymere“ : synthetische Polymere, die für die Absorption und Rückhaltung von im Vergleich zu ihrer Eigenmasse hohen Flüssigkeitsmengen konzipiert sind.