BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2014
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass nach Produktgruppen spezifische Kriterien für EU-Umweltzeichen erstellt werden. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2009/598/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Bettmatratzen festgelegt, die bis zum 30. Juni 2014 gültig sind. |
(4) |
Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppe besser widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, erscheint es angemessen, den Geltungsbereich dieser Produktgruppe zu ändern und einen überarbeiteten Satz Umweltkriterien festzulegen. |
(5) |
Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten. Mit diesen Kriterien soll erreicht werden, dass Material verwendet wird, das unter Zugrundelegung einer Lebenszyklusanalyse auf nachhaltigere Weise produziert wurde, dass die Verwendung gefährlicher Verbindungen begrenzt wird, dass die Mengen gefährlicher Rückstände und die von Bettmatratzen ausgehende Luftverschmutzung in Innenräumen begrenzt werden und dass ein dauerhaftes Qualitätsprodukt gefördert wird, das einfach zu reparieren und zu zerlegen ist. |
(6) |
Die Entscheidung 2009/598/EG sollte daher durch diesen Beschluss ersetzt werden. |
(7) |
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bettmatratzen auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65).