Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Beschluss 2014/391/EU

Artikel 1

(1)  
Die Produktgruppe „Bettmatratzen“ umfasst Produkte, die aus einem mit Material gefüllten Überzug aus festem Stoff bestehen und auf ein Bettgestell gelegt werden können oder die für die Nutzung ohne Bettgestell entworfen wurden und als Unterlage zum Schlafen oder Ruhen in Innenräumen dienen.
(2)  
Hölzerne oder gepolsterte Bettauflagen, aufblasbare Matratzen und Wassermatratzen sowie gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates ( 1 ) klassifizierte Matratzen sind ausgenommen.


( 1 ) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).