Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen (2)
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Artikel 4 - Beschluss 2014/391/EU

Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Bettmatratzen“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.