BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2013
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9097)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Anhand dieser Kriterien sollen insbesondere Produkte gefördert werden, von denen während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen ausgehen, die ressourcenschonend und energieeffizient sind und die geringere Mengen an gefährlichen Stoffen aufweisen. Da die stärksten Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus von bildgebenden Geräten vom Papierverbrauch, vom Energieverbrauch und von der Verwendung gefährlicher Stoffe ausgehen, sollen die Produkte gefördert werden, die in dieser Hinsicht bessere Werte aufweisen. Es empfiehlt sich somit, Kriterien zur Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ festzulegen. |
(4) |
Diese Kriterien ergänzen die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung bildgebender Geräte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, wie sie in einer Selbstregulierungsmaßnahme der Industrie nach Maßgabe der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (2) festgelegt worden sind. Die Europäische Kommission hat der Selbstregulierungsmaßnahme in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die freiwillige Regelung zur umweltgerechten Gestaltung bildgebender Geräte (3) zugestimmt. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(3) COM(2013) 23 final.