Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ umfasst in Büros oder privaten Haushalten oder in beiden Bereichen verwendete Produkte, die durch eines oder beide der folgenden Verfahren gedruckte Seiten auf normalem Papier oder Fotopapier ausgeben:
a) |
Digitalbilder, die über eine Netzwerkschnittstelle oder eine Kartenschnittstelle ausgegeben werden; |
b) |
Papierausdrucke durch einen Kopiervorgang. |
Bildgebende Geräte, die zusätzlich von einem Papierausdruck durch Scannen ein Digitalbild erzeugen können, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. Der Beschluss gilt für Produkte, die als Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte angeboten werden.
(2) Faxgeräte, Digitalvervielfältiger, Frankiermaschinen und Scanner sind von diesem Beschluss ausgenommen.
(3) Großgeräte, die normalerweise nicht in privaten Haushalten und Büros eingesetzt werden, sind ebenfalls aus dem Geltungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen, wenn sie eine der folgenden technischen Spezifikationen aufweisen:
a) |
Geräte für standardmäßige Schwarzweißdrucke mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit von mehr als 66 A4-Bildern pro Minute; |
b) |
Geräte für standardmäßige Farbdrucke mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit von mehr als 51 A4-Bildern pro Minute; |
c) |
Geräte, die für Medien im Format A2 und größer geeignet sind; |
d) |
Geräte, die als Plotter vertrieben werden; |
wobei die Geschwindigkeit auf die nächste ganze Zahl gerundet wird.