Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 2 - Beschluss 2013/806/EU

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Drucker“: ein handelsübliches bildgebendes Gerät, das als Druckausgabegerät dient und Daten von Einzelplatzcomputern oder vernetzten Computern oder sonstigen Geräten empfangen kann. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können;

2.   „Kopierer“: ein handelsübliches bildgebendes Gerät, dessen einzige Funktion die Herstellung von Papierduplikaten einer grafischen Papiervorlage ist. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können;

3.   „Multifunktionsgerät“: ein handelsübliches bildgebendes Produkt, bei dem es sich um ein physisch integriertes Gerät oder eine Kombination funktional integrierter Komponenten handelt, das bzw. die über zwei oder mehr der Hauptfunktionen Kopieren, Drucken, Scannen und Faxen verfügt. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Die Kopierfunktion unterscheidet sich von den Einzelblatt-Bedarfskopien, die mit Faxgeräten erstellt werden können;

4.   „Verpackung“: aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Auslieferung und Präsentation von Waren auf dem Weg vom Hersteller zum Benutzer;

5.   „Recycling“: jede Form der Verwertung, bei der Abfallmaterial erneut zu Produkten, Materialien oder Stoffen verarbeitet wird, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, einschließlich der Wiederverwertung von organischem Material, jedoch ohne energetische Verwertung und Verarbeitung zu Materialien, die als Brennstoff oder Füllstoff verwendet werden;

6.   „Wiederverwendung“: jeder Vorgang, bei dem Produkte oder Komponenten, die kein Abfall sind, erneut für den gleichen Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich vorgesehen waren;

7.   „wiederverwendeter Anteil (eines Produkts)“: der Anteil eines Produkts, der bei einer Wiederaufbereitung wiederverwendet wird;

8.   „Vorrichtung zum Verhindern der Wiederverwendung von Kartuschen“: auf der Kartusche oder der Software/Hardware angebrachter Wiederverwendungsschutz, der gewährleistet, dass die Kartusche funktioniert, und dafür sorgt, dass eine direkte Wiederverwendung der Kartusche ausgeschlossen ist;

9.   „Ersatzteil“: ein austauschbares Teil, das auf Vorrat bereitgehalten wird, um Reparaturen durchführen oder defekte Teile ersetzen zu können;

10.   „Verbrauchsmaterial“: Erzeugnisse mit Ausnahme von Strom, die auch getrennt von dem bildgebenden Gerät vermarktet werden und für den Betrieb des betreffenden Geräts erforderlich sind;

11.   „vernetztes Gerät“: ein Gerät, das an ein Netzwerk angeschlossen werden kann und über einen oder mehrere Netzwerkports verfügt;

12.   „Netzwerkport“: eine verdrahtete oder drahtlose physikalische Schnittstelle der Netzwerkverbindung an dem Gerät, über die das Gerät aus der Ferne aktiviert werden kann;

13.   „vernetztes Gerät mit hoher Netzwerkverfügbarkeit (HiNA-Gerät)“: ein Gerät mit einer oder mehreren Hauptfunktionen wie Router, Netzwerkweiche, drahtloser Netzwerkzugang, Hub, Modem, VoIP-Telefon oder Videotelefon;

14.   „Großformatdrucker“: ein Drucker für das Bedrucken von Medien im Format A2 oder größer; dazu zählen auch Drucker für kontinuierliche Medien mit mehr als 406 mm Breite.