Artikel 6
(1) In Abweichung von Artikel 5 werden Anträge auf das EU-Umweltzeichen für unter die Produktgruppe „Lichtquellen“ fallende Produkte, die vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, gemäß den in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Bedingungen bewertet.
(2) Anträge auf das EU-Umweltzeichen für unter die Produktgruppe „Lichtquellen“ fallende Produkte, die ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses, jedoch spätestens bis zum 31. August 2011 gestellt werden, können sich entweder auf die in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Kriterien oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien gründen.
(3) Diese Anträge werden gemäß den Kriterien, auf denen sie basieren, bewertet.
(4) Wird das EU-Umweltzeichen auf Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Kriterien bewertet wurde, kann dieses EU-Umweltzeichen ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses 12 Monate lang verwendet werden.