Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/12/2014

Fassung vom: 07/06/2014
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Beschluss 2011/331/EU

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss eine Lichtquelle der Produktgruppe „Lichtquellen“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und den Kriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.