Artikel 6
(1) Abweichend von Artikel 5 werden Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe „tragbare Computer“ gemäß der Definition der Entscheidung 2005/343/EG fallende Produkte, die vor dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gestellt werden, entsprechend den in der Entscheidung 2005/343/EG festgelegten Bedingungen beurteilt.
(2) Anträge auf das EU-Umweltzeichen für Produkte der Produktgruppe „Notebooks“, die ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses, aber bis spätestens 30. Juni 2011 gestellt werden, können entweder auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2005/343/EG oder der in diesem Beschluss festgelegten Kriterien gestellt werden.
Die Anträge werden entsprechend den Kriterien ihrer Grundlage beurteilt.
(3) Wenn das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags gewährt wird, der anhand der Kriterien der Entscheidung 2005/343/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen 12 Monate ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses genutzt werden.