Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 11/08/2016

Fassung vom: 17/11/2015
Änderungen
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Artikel 2 - Beschluss 2011/330/EU

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhalten zu können, muss ein Produkt unter die Produktgruppe „Notebooks“ gemäß der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und den Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen entsprechen, wie sie im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind.