Artikel 2
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhalten zu können, muss ein Produkt unter die Produktgruppe „Notebooks“ gemäß der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und den Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen entsprechen, wie sie im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind.