Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „Notebooks“ umfasst Geräte mit folgenden Eigenschaften:
a) Sie führen logische Operationen durch und verarbeiten Daten und sind speziell für Standortunabhängigkeit konstruiert; sie können über einen verlängerten Zeitraum mit oder ohne direkte Verbindung zu einer Wechselstromquelle betrieben werden.
b) Sie verwenden einen integrierten Computermonitor und können mit einer integrierten Batterie oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Wenn ein Notebook mit einer externen Stromversorgung geliefert wird, wird diese Stromversorgung als Teil des Notebooks betrachtet.
(2) Im Sinne des vorliegenden Beschlusses werden Tablet-PCs, die mit einem Touch-Screen und anderen oder ohne andere Eingabegeräte ausgestattet sind, als Notebooks betrachtet.
(3) Digitale Bilderrahmen gelten im Sinne der vorliegenden Entscheidung nicht als Notebooks.