BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. April 2011
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2806)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
In der Entscheidung 1999/427/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Maschinengeschirrspülmittel festgelegt. Nach der Überprüfung der in dieser Entscheidung festgelegten Kriterien wurden in der Entscheidung 2003/31/EG der Kommission (3) überarbeitete Kriterien festgelegt, die bis zum 30. April 2011 gelten. |
(4) |
Diese Kriterien wurden unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen erneut überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass es erforderlich ist, die Definition der Produktgruppe unter Aufnahme einer neuen Produktuntergruppe und Festlegung neuer Kriterien zu ändern. Diese neuen Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gelten. |
(5) |
Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2003/31/EG ersetzt werden. |
(6) |
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der in der Entscheidung 2003/31/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2003/31/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien der vorliegenden Entscheidung zu stellen. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses überein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.