ANHANG
RAHMENBEDINGUNGEN
Zielsetzungen der Kriterien
Mit den Kriterien sollen vor allem Produkte gefördert werden, die aquatische Ökosysteme weniger belasten, weniger gefährliche Stoffe enthalten und deren Wirksamkeit geprüft wurde.
KRITERIEN
Die Kriterien decken folgende Bereiche ab:
1. Chemikalien insgesamt
2. Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische
3. Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen
4. Biologische Abbaubarkeit organischer Stoffe
5. Spülleistung
6. Anforderungen an die Verpackung
7. Verbraucherinformationen
8. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
1. Beurteilung und Prüfung
a) Anforderungen
Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind zu jedem Kriterium anzugeben.
Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseberichte oder andere Unterlagen einreichen, um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.
Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den Anforderungen der Norm DE ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen gerecht werden.
Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.
Anlage I verweist auf die Datenbank für Inhaltsstoffe von Detergenzien („Detergent Ingredient Database“ — „DID-Liste“), in der die in Reinigungsmittelformulierungen am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Bewertung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe ist angegeben, wie die betreffenden Daten zu berechnen oder zu extrapolieren sind. Die jeweils aktuelle Fassung der DID-Liste steht auf der Website zum EU-Umweltzeichen oder den Websites der einzelnen zuständigen Stellen zur Verfügung.
Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.
b) Bestimmungsgrenzen
Bestandteile, deren Konzentration 0,010 Gew.-% der Zubereitung übersteigt, müssen die Umweltkriterien erfüllen.
Konservierungs-, Farb- und Duftstoffe müssen die Kriterien unabhängig von ihrer Konzentration erfüllen, ausgenommen nur Kriterium 2 Buchstabe b zum Gehalt an gefährlichen Stoffen und Gemischen.
Unter Einsatzstoffen sind alle Inhaltsstoffe des Produkts einschließlich Zusatzstoffe (z.B. Konservierungsmittel oder Stabilisatoren) zu verstehen. Verunreinigungen aus der Rohstoffproduktion in Konzentrationen über 0,010 Gew.-% der endgültigen Formulierung müssen die Kriterien ebenfalls erfüllen.
Ist eine wasserlösliche Folie, die vor dem Spülen nicht entfernt werden soll, Bestandteil des Produkts, muss diese Folie bei allen Anforderungen als Teil der Produktformulierung berücksichtigt werden.
2. Einheitsmenge
Die Einheitsmenge ist die Erzeugnismenge, die erforderlich ist, um zwölf Gedecke mit dem Verschmutzungsgrad gemäß der Definition in DIN- oder ISO-Normen zu spülen.
3. Bezugsdosierung
Als Bezugsdosierung unter Standardbedingungen gilt die vom Hersteller für normal verschmutztes Geschirr (12 Gedecke) empfohlene Dosierung, wie im IKW-Spülleistungstest (Kriterium 5) festgelegt.
Anforderungen an die Beurteilung und Prüfung der 2. Einheitsmenge und 3. Bezugsdosierung: Der zuständigen Stelle ist die genaue Formulierung mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer ( *1 ), Gesamtgehalt mit und ohne Wasser sowie Funktion aller Inhaltsstoffe (unabhängig von deren Konzentration). Der zuständigen Stelle ist ferner ein Muster der grafischen Gestaltung einschließlich Dosierungsanleitung zu übermitteln.
Für alle Inhaltsstoffe sind der zuständigen Stelle die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) vorzulegen.
Die DID-Liste ist auf der Website zum EU-Umweltzeichen abrufbar: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ecolabelled_products/categories/did_list_en.htm
KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN
Kriterium 1 — Chemikalien insgesamt (TC — total chemicals)
Der Chemikaliengehalt insgesamt ist die empfohlene Dosierungsmenge minus Wasseranteil in g/Spülgang.
Die Menge der Chemikalien insgesamt darf folgende Werte nicht übersteigen:
a) Monofunktionale Geschirrspülmittel: TCmax = 20,0 g/Spülgang
b) Multifunktionale Geschirrspülmittel: TCmax = 22,0 g/Spülgang
Bei der Berechnung von KVV, aNBO und anNBO ist eine Klarspülerdosierung von 3 ml zu verwenden.
Beurteilung und Prüfung: Berechnung von TC für das Produkt. Bei flüssigen Produkten ist die Dichte (g/ml) anzugeben.
Kriterium 2 — Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische
a) Ausschluss von Inhaltsstoffen
Folgende Inhaltsstoffe dürfen im Produkt weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemisches enthalten sein:
— Phosphate
— DTPA (Diethylentriaminpentaessigsäure)
— Perborate
— Reaktive Chlorverbindungen
— EDTA (Ethylendiamintetraacetat)
— Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine vollständige und unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor.
b) Gefährliche Stoffe und Gemische
Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen dürfen das Produkt oder Teile davon weder Stoffe oder Gemische, die den Kriterien für die Einstufung in die nachstehend aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten.
Liste der Gefahrensätze:
GHS-Gefahrenhinweis (1) |
EU-Gefahrensatz (2) |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken |
R28 |
H301 Giftig bei Verschlucken |
R25 |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. |
R65 |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt |
R27 |
H311 Giftig bei Hautkontakt |
R24 |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen |
R23/26 |
H331 Giftig bei Einatmen |
R23 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen. |
R46 |
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. |
R68 |
H350 Kann Krebs erzeugen. |
R45 |
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. |
R49 |
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. |
R40 |
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
R60 |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
R61 |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
R60/61/60-61 |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
R60/63 |
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
R61/62 |
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
R62 |
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
R63 |
H360fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
R62-63 |
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
R64 |
H370 Schädigt die Organe. |
R39/23/24/25/26/27/28 |
H371 Kann die Organe schädigen. |
R68/20/21/22 |
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. |
R48/25/24/23 |
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. |
R48/20/21/22 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen |
R50 |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R50-53 |
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R51-53 |
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R52-53 |
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
R53 |
EUH059 Die Ozonschicht schädigend |
R59 |
EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. |
R29 |
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. |
R31 |
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. |
R32 |
EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
R39-41 |
Sensibilisierende Stoffe |
|
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. |
R42 |
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
R43 |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (2) Richtlinie 67/548/EWG des Rates mit Anpassung an Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung. |
Dieses Kriterium gilt für alle Inhaltsstoffe mit Konzentrationen ab 0,010 % einschließlich Konservierungs-, Farb- und Duftstoffen.
Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.
Ausnahmen: Die folgenden Stoffe oder Gemische sind von der Erfüllung dieses Kriteriums ausdrücklich ausgenommen:
Subtilisin |
H400: Sehr giftig für Wasserorganismen |
R50 |
H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R50-53 |
|
Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % |
H400: Sehr giftig für Wasserorganismen |
R50 |
Tenside Gesamtkonzentration im Endprodukt < 25 % (1) |
H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R52-53 |
Biozide für Konservierungszwecke (2) |
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R50-53 |
H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R51-53 |
|
H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R52-53 |
|
Duftstoffe |
H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
R52-53 |
Enzyme (3) |
H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen |
R42 |
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen |
R43 |
|
NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (4) |
H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen |
R40 |
(*1) Diese Ausnahme gilt, sofern die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind. (*2) Werden unter Kriterium 2 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, sofern die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind. (*3) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen. (*4) Bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,10 %. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts vor. Außerdem legt der Antragsteller eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den einschlägigen Unterlagen wie etwa vom Rohstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der einschlägigen Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische vor.
Für unter die Ausnahme fallende Tenside, die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklasse H412 erfüllen, legt der Antragsteller Unterlagen zu ihrer Abbaubarkeit mit einem Verweis auf die DID-Liste vor. Bei nicht in der DID-Liste erfassten Tensiden wird auf einschlägige Angaben in der Literatur oder anderen Quellen oder auf die Ergebnisse geeigneter Tests (wie in Anlage I beschrieben) verwiesen.
c) In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in einer Konzentration von über 0,010 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt.
Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders bedenklich eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf folgender Website abrufbar: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Bei Antragstellung ist auf diese Liste Bezug zu nehmen. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts vor. Außerdem legt er eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den einschlägigen Unterlagen wie etwa vom Rohstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der einschlägigen Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische vor.
d) Beschränkungen für Inhaltsstoffe — Duftstoffe
Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe sind nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) herzustellen bzw. zu behandeln. Dieser Kodex kann auf der Website des IFRA abgerufen werden: http://www.ifraorg.org.
Die in den IFRA-Standards enthaltenen Empfehlungen bezüglich Verbot bzw. begrenzter Verwendung von Einsatzstoffen sowie zu den dafür festgelegten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten.
Duftstoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien (Anhang VII) anzugeben sind und die nicht bereits durch das Kriterium 2 Buchstabe b ausgeschlossen sind, sowie (sonstige) Duftstoffe mit der Einstufung H317/R43 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen) und/oder H334/R42 (Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen) dürfen nicht in Konzentrationen ≥ 0,010 % (≥ 100 ppm) je Stoff vorhanden sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor, in der die Menge der Duftstoffe im Produkt ausgewiesen wird. Außerdem legt er eine Erklärung des Duftstoffherstellers vor, in der der Gehalt jedes in den Duftstoffen enthaltenen Stoffs, der in Anhang III Teil I der Richtlinie 76/768/EWG des Rates aufgeführt ist, sowie der Gehalt an (sonstigen) Stoffen, denen die H- und R-Sätze H317/R43 und/oder H334/R42 zugeordnet sind, angegeben ist.
e) Biozide
i) Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die auch biozidähnliche Eigenschaften haben können.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Konservierungsstoffe sowie Angaben über deren genaue Konzentration im Produkt vor. Der Hersteller oder Lieferant der Konservierungsstoffe stellt Informationen über die für die Haltbarmachung des Produkts nötige Dosierung zur Verfügung (z. B. die Ergebnisse eines Provokationstests oder gleichwertige Informationen).
ii) Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle Wirkung.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die auf den einzelnen Verpackungsarten verwendeten Texte und deren Gestaltung und/oder ein Muster jeder einzelnen Verpackungsart vor.
Kriterium 3 — Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)
Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:
Produktart |
Grenzwert für KVVchronisch |
Monofunktionale Geschirrspülmittel |
25 000 l/Spülgang |
Multifunktionale Geschirrspülmittel |
30 000 l/Spülgang |
Klarspüler |
10 000 l/Spülgang |
Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) für alle im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe (i) wird anhand folgender Gleichung berechnet:
Dabei ist
Dosierung (i) |
= |
die Masse des Inhaltsstoffes (i) je empfohlene Menge, |
AW (i) |
= |
der Abbauwert des Inhaltsstoffes (i) und |
TWchronisch (i) |
= |
der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffes (i) laut DID-Liste. |
Im Produkt enthaltene Konservierungs-, Farb- und Duftstoffe sind ebenfalls in die KVV-Berechnung einzubeziehen, selbst wenn ihre Konzentration unter 0,010 % (100 ppm) liegt.
Beurteilung und Prüfung: Berechnung von KVVchronisch für das Produkt. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung.
Für die Werte der Parameter AW und TW ist die Datenbank für Inhaltsstoffe von Detergenzien (DID-Liste) maßgeblich. Ist der Stoff nicht in der DID-Liste aufgeführt, sind die Parameter nach den Leitlinien in Teil B der DID-Liste zu berechnen und mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen.
Kriterium 4 — Biologische Abbaubarkeit organischer Stoffe
Der Gehalt an aerob nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und/oder anaerob nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen im Produkt darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
Produktart |
aNBO |
anNBO |
Geschirrspülmittel |
1,0 g/Spülgang |
5,50 g/Spülgang |
Klarspüler |
0,15 g/Spülgang |
0,50 g/Spülgang |
Beurteilung und Prüfung: Berechnung von aNBO und anNBO für das Produkt. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht eine Tabellenkalkulation für die Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte zur Verfügung.
Maßgeblich ist die DID-Liste. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind. Siehe Anlage I.
Zu beachten ist, dass TAED als anaerob biologisch abbaubar eingestuft werden sollte.
Kriterium 5 — Spülleistung (Gebrauchstauglichkeit)
Das Produkt muss bei der empfohlenen Dosierung eine ausreichende Spülleistung gemäß dem von IKW entwickelten Standardtest oder der wie unten geänderten Norm DE 50242 erbringen.
Die Prüfungen sind bei einer Temperatur von 55 °C oder bei einer niedrigeren Temperatur durchzuführen, wenn das Produkt nach den Produktinformationen bei dieser Temperatur wirksam ist.
Bezieht sich der Antrag auf einen Klarspüler in Kombination mit Geschirrspülmitteln, ist in der Prüfung dieser Klarspüler anstelle des Bezugsklarspülers zu verwenden.
Bei multifunktionalen Produkten hat der Antragsteller Unterlagen einzureichen, mit denen er die Wirkung der beanspruchten Funktionen nachweist.
Beurteilung und Prüfung: Der Prüfbericht wird der zuständigen Stelle vorgelegt. Eine andere Prüfung ist zulässig, wenn die für die Prüfung des Antrags zuständige Stelle diese als dem IKW-Test oder der geänderten Norm DE 50242 gleichwertig anerkennt.
Bei Prüfung nach DE 50242:2008 gelten die folgenden Änderungen:
— Die Prüfungen sind bei 55 °C ± 2 °C (oder bei einer niedrigeren Temperatur, wenn das Produkt nach den Produktinformationen bei dieser Temperatur wirksam ist) mit einem kalten Vorspülgang ohne Reinigungsmittel durchzuführen.
— Die für die Prüfung eingesetzte Maschine muss einen Kaltwasseranschluss haben und 12 Gedecke mit einem Spülleistungsindex zwischen 3,35 und 3,75 enthalten.
— Das Trockenprogramm der Maschine ist zu benutzen, doch wird nur die Sauberkeit des Geschirrs beurteilt.
— Es ist ein normgerechter schwach saurer Klarspüler (Formel III) zu verwenden.
— Für den Klarspüler ist ein Wert zwischen 2 und 3 einzustellen.
— Die Dosierung des Geschirrspülmittels entspricht den Empfehlungen des Herstellers.
— Es sind drei Versuche bei einer Wasserhärte durchzuführen, die der Norm entspricht.
— Ein Versuch besteht aus fünf Spülgängen, wobei das Ergebnis nach dem fünften Spülgang festgestellt wird, ohne dass das Geschirr zwischendurch gereinigt wird.
— Das Ergebnis nach dem fünften Spülgang muss mindestens ebenso gut sein wie bei Verwendung des Bezugsspülmittels.
— Die Zusammensetzung des Bezugsspülmittels (Reinigungsmittel B IEC 436) und des Klarspülers (Formel III) ist in Anhang B der Norm DE 50242:2008 angegeben (Tenside sind in wasserdichten Behältern von höchstens 1 kg kühl zu lagern und müssen innerhalb von drei Monaten verbraucht werden).
Verfügt ein multifunktionales Produkt auch über Klarspüler- und Salzfunktionen, muss deren Wirkung durch die Prüfung nachgewiesen werden.
Der Antragsteller muss die Wirkung sonstiger Funktionen von multifunktionalen Reinigungsmitteln nachweisen können.
Kriterium 6 — Anforderungen an die Verpackung
a) Erstverpackung je Einheitsmenge
Das Gewicht der Erstverpackung darf 2,0 g je Spülgang nicht übersteigen.
b) Kartonverpackungen
Die Erstverpackung aus Pappe muss zu ≥ 80 % aus wiederverwerteten Altstoffen bestehen.
c) Kennzeichnung von Kunststoffverpackungen
Damit die verschiedenen Teile der Verpackung für Recyclingzwecke unterschieden werden können, sind die Kunststoffteile der Erstverpackung nach DIN 6120 Teil 2 oder gleichwertig zu kennzeichnen. Kappen und Pumpen sind von dieser Anforderung ausgenommen.
d) Kunststoffverpackungen
Für die Kunststoffverpackung dürfen nur Phthalate verwendet werden, für die eine Risikobewertung vorliegt, und die nicht unter Kriterium 2 Buchstabe b fallen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Berechnung des Gewichts der Erstverpackung und eine Erklärung über den Anteil an wiederverwerteten Altstoffen in Verpackungen aus Pappe vor. Er legt eine vollständige und unterzeichnete Erklärung vor, aus der die Erfüllung von Kriterium 6 Buchstabe d hervorgeht.
Kriterium 7 — Verbraucherinformationen
a) Angaben auf der Verpackung
Auf oder in dem Produkt muss sich folgender (oder ein gleichwertiger) Text befinden:
„Dieses mit dem Umweltzeichen ausgezeichnete Spülmittel reinigt gut bei niedrigen Temperaturen ( *2 ). Wählen Sie ein Niedrigtemperatur-Spülprogramm des Geschirrspülers, spülen Sie nur mit vollständig gefüllter Maschine und geben Sie nicht mehr Spülmittel in die Maschine als empfohlen. Hierdurch werden Energie- und Wasserverbrauch so gering wie möglich gehalten und die Wasserverschmutzung reduziert.“
b) Dosierungshinweise
Dosierungshinweise sind auf der Verpackung anzubringen. Die empfohlene Dosierung ist für die Wasserhärten der Gebiete anzugeben, in denen das Produkt verkauft wird. Anzugeben ist auch, wie mit dem Spülmittel je nach Verschmutzungsgrad das beste Ergebnis zu erzielen ist.
Der Antragsteller hilft dem Verbraucher bei der Einhaltung der empfohlenen Dosierung, indem er z. B. einen Messbecher (für pulverförmige oder flüssige Produkte) beilegt und/oder die empfohlene Dosierung (bei pulverförmigen oder flüssigen Produkten) zumindest in ml angibt.
c) Informationen über die Inhaltsstoffe und deren Angabe
Auf der Verpackung ist die Art der Enzyme anzugeben.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster der Verpackungsetiketts vor und gibt eine Erklärung über die Erfüllung der Buchstaben a, b und c dieses Kriteriums ab.
Kriterium 8 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Muster mit Textfeld soll den folgenden Text enthalten:
„— Geringe Belastung aquatischer Ökosysteme
— Weniger gefährliche Stoffe
— Wirksamkeit geprüft“
Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ auf folgender Website: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/logos_en.htm
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Umweltzeichens vor.
( *1 ) Die DID-Nummer ist die Nummer des Inhaltsstoffes in der DID-Liste („Datenbank für Inhaltsstoffe von Detergenzien“), anhand deren die Erfüllung der Kriterien 3 und 4 geprüft wird. Siehe Anlage I.
( 1 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006.
( *2 ) Hier gibt der Antragsteller die empfohlene Temperatur oder einen Temperaturbereich an, die bzw. der 55 °C nicht überschreiten darf.