Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 25/06/2017

Fassung vom: 16/11/2016
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Anlage I - Beschluss 2011/263/EU

Anlage I

Datenbank für Inhaltsstoffe von Detergenzien (DID-Liste)

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise verwendeten Inhaltstoffe von Detergens-Formulierungen. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von Stoffen, die in Wasch- und Reinigungsmitteln Verwendung finden. Die Liste ist nicht erschöpfend, doch enthält Teil B der DID-Liste Leitlinien, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe zu bestimmen sind (z. B. der Toxizitätswert (TW) und der Abbauwert (AW), die beide für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens benötigt werden). Die DID-Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass die darin aufgeführten Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind. Die DID-Liste (Teile A und B) ist auf der Website zum EU-Umweltzeichen verfügbar.

Bei Stoffen, bei denen keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die das EU-Umweltzeichen erteilende zuständige Stelle. Alternativ ist ein Worst-case-Szenario mit den nachstehenden Parametern zu verwenden:

Worst-case-Szenario



 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbaubarkeit

Inhaltsstoff

LC50/EC50

SW(akut)

TW(akut)

NOEC (1)

SW(chronisch) (1)

TW(chronisch)

AW

Aerob

Anaerob

„Bezeichnung“

1 mg/l

10 000

0,0001

 

 

0,0001

1

P

N

(*1)   Liegen keine verlässlichen Daten über die chronische Toxizität vor, bleiben diese Spalten leer. TW(chronisch) wird dann mit TW(akut) gleichgesetzt.

Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

Als Prüfung auf die leichte biologische Abbaubarkeit sind die folgenden Verfahren zu verwenden:

1. Bis 1. Dezember 2010 und im Übergangszeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Als Prüfungen auf leichte biologische Abbaubarkeit sind die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten und vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A-F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen zu verwenden.

Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt bei Tensiden nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben A und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie der gleichwertigen ISO-Prüfung) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang C Ziffer 4 Buchstaben C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

2. Nach dem 1. Dezember 2015 und im Übergangszeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Als Bezug für die Prüfung auf anaerobe Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine endgültige Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der endgültigen Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann folgendes Verfahren zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen verwendet werden:

1. Sinnvolle Extrapolation. Die mit einem Ausgangsstoff erhaltenen Ergebnisse werden genutzt, um durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) im Einklang mit der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so ist z. B. C 12-15 A 1-3 EO-Sulfat (DID Nr. 8) anaerob biologisch abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C 12-15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die zur Gruppe der Ammoniumsalz-Alkylester gehören, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der (den) Alkylkette(n) enthalten.)

2. Screeningtest auf anaerobe biologische Abbaubarkeit. Wird eine neue Prüfung erforderlich, ist ein Screeningtest nach ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

3. Abbaubarkeitsprüfung mit niedriger Dosis. Wird eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Schwierigkeiten auf (z. B. Hemmungen wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch 14C-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.