BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. November 2010
zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7961)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind die Kriterien für das EU-Umweltzeichen unter Beteiligung eines Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend „AUEU“ genannt) auszuarbeiten. |
(2) |
Im Hinblick auf die Akzeptanz der Regelung für das EU-Umweltzeichen bei der breiten Öffentlichkeit müssen Organisationen wie beispielsweise im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen und Verbraucherorganisationen zusammen mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten als Interessengruppen Mitglieder des AUEU sein. |
(3) |
Die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (2) ist aufzuheben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: