Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Beschluss 2010/709/EU

Artikel 2

(1)   Die Mitglieder des AUEU werden von der Kommission ernannt.

(2)   Der AUEU setzt sich aus Vertretern der zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats, Vertretern der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Vertretern der nachstehenden Organisationen zusammen:

a)

Europäisches Büro der Verbraucherverbände (BEUC);

b)

EUROCOOP;

c)

Europäisches Umweltbüro (EUB);

d)

Business Europe;

e)

Europäischer Verband des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME);

f)

EUROCOMMERCE.

(3)   Die Kommission kann die Zusammensetzung des AUEU gegebenenfalls ändern.