Artikel 3
(1) Jedes AUEU-Mitglied benennt einen Ansprechpartner.
(2) Die Sitzungen des AUEU finden unter der Leitung seines Vorsitzes statt.
(3) Der AUEU nimmt seine Geschäftsordnung in Absprache mit der Kommission an.
(4) Die Kommission erstattet die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten für Mitglieder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AUEU im Rahmen der für solche Ausgaben bereitgestellten jährlichen Haushaltsmittel.