Artikel 8
Freistellung
In Fällen, in denen nur begrenzte quantitative Nachweise für die Prognosefähigkeit einer Ratingmethode vorliegen, wird eine Ratingagentur von der Einhaltung des Artikels 7 dieser Verordnung freigestellt, wenn sie
a) |
sicherstellt, dass die Ratingmethoden sensible Bonitätsprognosen ermöglichen; |
b) |
interne Verfahren einheitlich über längere Zeiträume und unterschiedliche Marktsegmente hinweg anwendet; |
c) |
über Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass systemische Ratinganomalien, die bei Rückvergleichen deutlich werden, festgestellt und angemessen berücksichtigt werden. |