Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 447/2012

Artikel 6

Bewertung, ob eine Ratingmethode beständig ist

Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, die so konzipiert und umgesetzt werden, dass sie

a)

weiter angewendet werden, sofern es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass die Ratingmethode geändert oder nicht mehr angewendet wird;

b)

die im Rahmen einer laufenden Überwachung oder Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse sofort einbeziehen können, vor allem, wenn Änderungen struktureller makroökonomischer Bedingungen oder der Bedingungen an den Finanzmärkten sich auf die anhand dieser Methode abgegebenen Ratings auswirken könnten;

c)

Ratings unterschiedlicher Anlageklassen miteinander vergleichen können.