Artikel 2
Nachweis der Einhaltung
Ratingagenturen müssen der ESMA jederzeit nachweisen können, dass sie den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf die Anwendung von Ratingmethoden genügen.
Artikel 2
Nachweis der Einhaltung
Ratingagenturen müssen der ESMA jederzeit nachweisen können, dass sie den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf die Anwendung von Ratingmethoden genügen.