Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 272/2012

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1706, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 8

Zertifizierungsgebühr

(1)   Eine Ratingagentur, die eine Zertifizierung beantragt, entrichtet eine Zertifizierungsgebühr von 10 000 EUR.

(2)   Die Zertifizierungsgebühr ist von der Ratingagentur bei Stellung des Zertifizierungsantrags in voller Höhe zu entrichten.

(3)   Zieht eine Ratingagentur ihren Antrag auf Zertifizierung zurück, bevor die ESMA ihr gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mitgeteilt hat, dass der Antrag vollständig ist, erstattet die ESMA drei Viertel der Zertifizierungsgebühr zurück. Wird der Antrag nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem begründeten Beschluss der ESMA über die Zertifizierung oder die Ablehnung der Zertifizierung zurückgezogen, erstattet die ESMA ein Viertel der Zertifizierungsgebühr zurück.

(4)   Abweichend von Artikel 7 zahlt jede zertifizierte Ratingagentur, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten hat, im Jahr ihrer Zertifizierung für jeden vollen Monat zwischen dem Datum der Zertifizierung und dem Ende des Geschäftsjahres eine anfängliche Aufsichtsgebühr von 500 EUR. Diese Gebühr ist in voller Höhe zu entrichten, sobald der Ratingagentur ihre Zertifizierung mitgeteilt wurde.