Artikel 4
Arten von Gebühren und allgemeine Zahlungsmodalitäten
(1) In der Union niedergelassenen Ratingagenturen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Registrierung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
a) |
Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 5; |
b) |
Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6. |
(2) In Drittländern niedergelassenen Ratingagenturen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Zertifizierung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
a) |
pauschale Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 7; |
b) |
Zertifizierungsgebühren gemäß Artikel 8. |
(3) Die Gebühren sind in Euro zu entrichten. Sie werden gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 entrichtet.
Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.