Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 272/2012

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1706, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 4

Arten von Gebühren und allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)   In der Union niedergelassenen Ratingagenturen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Registrierung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a)

Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 5;

b)

Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6.

(2)   In Drittländern niedergelassenen Ratingagenturen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Zertifizierung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a)

pauschale Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 7;

b)

Zertifizierungsgebühren gemäß Artikel 8.

(3)   Die Gebühren sind in Euro zu entrichten. Sie werden gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 entrichtet.

Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.