Aktualisiert 05/02/2025
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ANHANG II - Durchführungsverordnung 2023/895

ANHANG II

Hinweise zu den Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für einzelne Unternehmen

Dieser Anhang enthält Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

S.02.01. — Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Spalte „Solvabilität-II-Wert“ (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

 

ELEMENT

HINWEISE

Vermögenswerte

 

 

C0010/R0030

Immaterielle Vermögenswerte

Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.

C0010/R0040

Latente Steueransprüche

Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

a)

abzugsfähigen temporären Differenzen,

b)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste oder

c)

dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.

C0010/R0050

Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen

Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010/R0060

Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf

Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen sowie Eigentumswerte, die vom Unternehmen für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010/R0070

Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)

Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.

C0010/R0080

Immobilien (außer zur Eigennutzung)

Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.

C0010/R0090

Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge“ in C0010/R0220 anzugeben.

C0010/R0100

Aktien

Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.

C0010/R0110

Aktien — notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, und an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

C0010/R0120

Aktien — nicht notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, und nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

C0010/R0130

Anleihen

Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

C0010/R0140

Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 derselben Verordnung genannten internationalen Organisationen oder den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission (2) aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

C0010/R0150

Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen.

C0010/R0160

Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten begeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“).

C0010/R0170

Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities („ABS“), Mortgage Backed Securities („MBS“), Commercial Mortgage Backed Securities („CMBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“), Collateralised Loan Obligations („CLO“) und Collateralised Mortgage Obligations („CMO“).

C0010/R0180

Organismen für gemeinsame Anlagen

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder ein alternativer Investmentfonds („AIF“) im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

C0010/R0190

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit den drei nachstehenden Merkmalen:

a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird der Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (nur positive Werte, bei einem negativen Wert siehe C0010/R0790).

C0010/R0200

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten

Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.

C0010/R0210

Sonstige Anlagen

Sonstige Anlagen, die nicht unter die von R0070 bis R0200 berichteten Anlagen fallen.

C0010/R0220

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

C0010/R0230

Darlehen und Hypotheken

Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

C0010/R0240

Policendarlehen

Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

C0010/R0250

Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

C0010/R0260

Sonstige Darlehen und Hypotheken

Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert an Schuldner (Sonstige) Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

C0010/R0270

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:

Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).

In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen anzugeben, die das Unternehmen noch nicht an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer noch nicht an das Unternehmen geleistet haben. Erwartete Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen, die das Unternehmen bereits an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer bereits an das Unternehmen geleistet haben, sind unter den Forderungen gegenüber Rückversicherern (bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern) aufzuführen.

C0010/R0280

Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherung.

C0010/R0290

Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010/R0300

Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010/R0310

Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

C0010/R0320

Nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

C0010/R0330

Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.

C0010/R0340

Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.

C0010/R0350

Depotforderungen

Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0360

Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Beträge für Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0370

Forderungen gegenüber Rückversicherern

In dieser Zelle sind alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an Unternehmen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft anzugeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt.

Diese erwarteten Zahlungen sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte“ erfasst werden.

In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen für Zahlungen zu berücksichtigen, die das Unternehmen an Versicherungsnehmer geleistet hat.

Zu berücksichtigen sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem zedierenden Unternehmen und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist.

C0010/R0380

Forderungen (Handel, nicht Versicherung)

Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.

C0010/R0390

Eigene Anteile (direkt gehalten)

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen direkt gehaltenen eigenen Anteile.

C0010/R0400

In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel

Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.

C0010/R0410

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010/R0420

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte

Dies ist der Betrag der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010/R0500

Vermögenswerte insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.

Verbindlichkeiten

 

 

C0010/R0510

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung („MCR“) verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0520

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550

Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0560

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0600

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0610

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640

Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0650

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680

Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0690

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Geschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720

Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0740

Eventualverbindlichkeiten

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)

eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder

b)

eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

i)

es nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder

ii)

die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010/R0750

Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen“ ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen wahrscheinlich ist.

C0010/R0760

Rentenzahlungsverpflichtungen

Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.

C0010/R0770

Depotverbindlichkeiten von Rückversicherern

Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.

C0010/R0780

Latente Steuerschulden

Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden in Bezug auf zu versteuernde temporäre Differenzen zahlbar sind.

C0010/R0790

Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit den drei nachstehenden Merkmalen:

a)

Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

b)

Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

c)

Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010/R0190 auszuweisen.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln.

C0010/R0800

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten einschließlich Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da das Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.

C0010/R0810

Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Finanzielle Verbindlichkeiten einschließlich vom Unternehmen begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), vom Unternehmen selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010/R0820

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht einbezogen werden anderen Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0830

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind, einschließlich Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen.

Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

In dieser Zelle sind alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer anzugeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt. Diese sollten nicht unter „Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten“ erfasst werden.

In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer für Zahlungen zu berücksichtigen, die die Versicherungsnehmer an das Unternehmen geleistet haben.

Anzugeben sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem Zedenten und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist.

C0010/R0840

Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen einschließlich Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; eingeschlossen sind öffentliche Körperschaften.

C0010/R0850

Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

C0010/R0860

Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

C0010/R0870

In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

C0010/R0880

Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten

Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.

C0010/R0900

Verbindlichkeiten insgesamt

Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.

C0010/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Unternehmens, bewertet anhand der Bewertungsvorgaben der Solvabilität-II-Richtlinie. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.

S.04.05 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind von der Pflicht zur Übermittlung dieser Informationen befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen.

Die Angaben in diesen Meldebögen umfassen:

alle Versicherungsgeschäfte, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss, und

das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dabei sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereiche zugrundezulegen. Die Unternehmen verwenden den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer für die Einstufung nach Anlage- und Versicherungsverträgen, wenn diese Einstufung für die Abschlüsse anwendbar ist.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden die gebuchten/verdienten Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet im Falle des Direktversicherungsgeschäfts der Begriff „Land, in dem das Risiko belegen ist,“:

a)

bei der Versicherung von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, das Land, in dem die Immobilien belegen sind;

b)

bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art das Land der Zulassung;

c)

bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- oder Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs das Land, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;

d)

bei der Versicherung von Krediten/Forderungen das Land, in dem der Kredit/die Forderung belegen ist;

e)

in allen nicht ausdrücklich unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Fällen das Land, in dem Folgendes belegen ist:

i)

der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers oder

ii)

wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet im Falle des proportionalen oder nichtproportionalen Rückversicherungsgeschäfts der Begriff „Land, in dem das Risiko belegen ist,“ den Belegenheitsstaat des Zedenten.

In Bezug auf Nichtlebensversicherungsverpflichtungen werden

a)

die Informationen für das Herkunftsland und die (nach Betrag der gebuchten Bruttoprämien) fünf wichtigsten Nicht-Herkunftsländer oder (falls weniger) eine ausreichende Zahl von Ländern gemeldet, auf die mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien entfallen, und

b)

folgende Geschäftsbereiche einbezogen:

i)

Krankheitskostenversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

ii)

Berufsunfähigkeitsversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

iii)

Arbeitsunfallversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

iv)

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

v)

Sonstige Kraftfahrtversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

vi)

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

vii)

Feuer- und andere Sachversicherungen (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

viii)

Allgemeine Haftpflichtversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

ix)

Kredit- und Kautionsversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

x)

Rechtsschutzversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

xi)

Beistand (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

xii)

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)

xiii)

Nichtproportionale Krankenrückversicherung

xiv)

Nichtproportionale Unfallrückversicherung

xv)

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

xvi)

Nichtproportionale Sachrückversicherung

In Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen gilt Folgendes:

a)

Die Informationen werden für das Herkunftsland und die (nach Betrag der gebuchten Bruttoprämien) fünf wichtigsten Nicht-Herkunftsländer oder (falls weniger) eine ausreichende Zahl von Ländern gemeldet, auf die mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien entfallen, und

b)

werden folgende Geschäftsbereiche einbezogen:

i)

Krankenversicherung

ii)

Versicherung mit Überschussbeteiligung

iii)

Index- und fondsgebundene Versicherung

iv)

Sonstige Lebensversicherung

v)

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

vi)

Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

vii)

Krankenrückversicherung

viii)

Lebensrückversicherung

 

ELEMENT

HINWEISE

Herkunftsland: Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen

C0010/R0020

Geschäft im Niederlassungsland:

Gebuchte Bruttobeiträge (Direktversicherungsgeschäft)

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.

C0010/R0021

Geschäft im Niederlassungsland:

Gebuchte Bruttobeiträge (proportionale Rückversicherung)

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0010/R0022

Geschäft im Niederlassungsland:

Gebuchte Bruttobeiträge (nichtproportionale Rückversicherung)

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0010/R0030

Geschäft im Niederlassungsland:

Verdiente Bruttobeiträge (Direktversicherungsgeschäft)

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.

C0010/R0031

Geschäft im Niederlassungsland:

Verdiente Bruttobeiträge (proportionale Rückversicherung)

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0010/R0032

Geschäft im Niederlassungsland:

Verdiente Bruttobeiträge (nichtproportionale Rückversicherung)

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0010/R0040

Geschäft im Niederlassungsland:

Aufwendungen für Versicherungsfälle (Direktversicherungsgeschäft)

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (5), sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.

Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010/R0041

Geschäft im Niederlassungsland:

Aufwendungen für Versicherungsfälle (proportionale Rückversicherung)

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.

Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010/R0042

Geschäft im Niederlassungsland:

Aufwendungen für Versicherungsfälle (nichtproportionale Rückversicherung)

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.

Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010/R0050

Geschäft im Niederlassungsland:

Angefallene Brutto-Aufwendungen (Direktversicherungsgeschäft)

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.

C0010/R0051

Geschäft im Niederlassungsland:

Angefallene Brutto-Aufwendungen (proportionale Rückversicherung)

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0010/R0052

Geschäft im Niederlassungsland:

Angefallene Brutto-Aufwendungen (nichtproportionale Rückversicherung)

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen

R0010

Land

ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem das Risiko belegen ist

C0020/R0020

Geschäft im betreffenden Land:

Gebuchte Bruttobeiträge (Direktversicherungsgeschäft)

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.

C0020/R0021

Geschäft im betreffenden Land:

Gebuchte Bruttobeiträge (proportionale Rückversicherung)

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0020/R0022

Geschäft im betreffenden Land:

Gebuchte Bruttobeiträge (nichtproportionale Rückversicherung)

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0020/R0030

Geschäft im betreffenden Land:

Verdiente Bruttobeiträge (Direktversicherungsgeschäft)

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.

C0020/R0031

Geschäft im betreffenden Land:

Verdiente Bruttobeiträge (proportionale Rückversicherung)

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0020/R0032

Geschäft im betreffenden Land:

Verdiente Bruttobeiträge (nichtproportionale Rückversicherung)

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0020/R0040

Geschäft im betreffenden Land:

Aufwendungen für Versicherungsfälle (Direktversicherungsgeschäft)

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.

Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0020/R0041

Geschäft im betreffenden Land:

Aufwendungen für Versicherungsfälle (proportionale Rückversicherung)

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.

Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0020/R0042

Geschäft im betreffenden Land:

Aufwendungen für Versicherungsfälle (nichtproportionale Rückversicherung)

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.

Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0020/R0050

Geschäft im betreffenden Land:

Angefallene Brutto-Aufwendungen (Direktversicherungsgeschäft)

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.

C0020/R0051

Geschäft im betreffenden Land:

Angefallene Brutto-Aufwendungen (proportionale Rückversicherung)

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.

C0020/R0052

Geschäft im betreffenden Land:

Angefallene Brutto-Aufwendungen (nichtproportionale Rückversicherung)

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.

Herkunftsland: Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen

C0030/R1020

Geschäft im Niederlassungsland:

Gebuchte Bruttobeiträge

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).

C0030/R1030

Geschäft im Niederlassungsland:

Verdiente Bruttobeiträge

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).

C0030/R1040

Geschäft im Niederlassungsland:

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).

Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0030/R1050

Geschäft im Niederlassungsland:

Angefallene Brutto-Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).

Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen

R1010

Land

ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem das Risiko belegen ist

C0040/R1020

Geschäft im betreffenden Land:

Gebuchte Bruttobeiträge

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).

C0040/R1030

Geschäft im betreffenden Land:

Verdiente Bruttobeiträge

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).

C0040/R1040

Geschäft im betreffenden Land:

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).

Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0040/R1050

Geschäft im betreffenden Land:

Angefallene Brutto-Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).

S.05.01. — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der SII-Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist — vorbehaltlich anders lautender Angaben in diesen Hinweisen — nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen oder unterschiedliche Meldepflichten, soweit für die Abschlüsse anwendbar. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die gebuchten/verdienten Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 offen, und zwar unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden.

 

ELEMENT

HINWEISE

Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen

C0010 bis C0120/R0110

Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0010 bis C0120/R0120

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0130 bis C0160/R0130

Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0010 bis C0160/R0140

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0010 bis C0160/R0200

Gebuchte Prämien — netto

Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0210

Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0220

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0230

Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0240

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0010 bis C0160/R0300

Verdiente Prämien — netto

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0310

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0330

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0340

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0550

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0200/R0110–R0550

Insgesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.

C0200/R1200

Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen

Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt.

Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw.

Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben.

C0200/R1300

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen

Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen

C0210 bis C0280/R1410

Gebuchte Prämien — brutto

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420

Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer

Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge an Rückversicherer fälligen abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0210 bis C0280/R1500

Gebuchte Prämien — netto

Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1510

Verdiente Prämien — brutto

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0210 bis C0280/R1520

Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer

Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.

C0210 bis C0280/R1600

Verdiente Prämien — netto

Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R1610

Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620

Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700

Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1900

Angefallene Aufwendungen

Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.

C0300/R1410–R1900

Insgesamt

Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche.

C0300/R2500

Bilanz — Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen

Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt.

Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw.

Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben.

C0300/R2600

Gesamtaufwendungen

Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.

C0210 bis C0280/R2700

Gesamtbetrag Rückkäufe

Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen.

S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Näherungswerte gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwenden. Zudem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG genannten und in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Risiken aus mehreren Geschäftsbereichen ab, müssen die Unternehmen die Verpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündeln (Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Die Geschäftsbereiche „Index- und fondsgebundene Versicherung“, „Sonstige Lebensversicherung“ und „Krankenversicherung“ sind aufgeteilt in „Verträge ohne Optionen und Garantien“ und „Verträge mit Optionen oder Garantien“. Bei dieser Aufteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

„Verträge ohne Optionen und Garantien“ beinhalten die Beträge von Verträgen ohne finanzielle Garantien oder vertragliche Optionen, d. h., die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen spiegelt den Betrag finanzieller Garantien oder vertraglicher Optionen nicht wider.

b)

In dieser Spalte werden auch Verträge mit nicht wesentlichen vertraglichen Optionen oder finanziellen Garantien, die sich in der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht widerspiegeln, angegeben.

c)

„Verträge mit Optionen oder Garantien“ beinhalten Verträge mit finanziellen Garantien und/oder vertraglichen Optionen, wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen solche bestehenden finanziellen Garantien oder vertraglichen Optionen widerspiegelt.

Die Angaben werden ohne Abzug der Rückversicherung übermittelt, da Angaben über einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in gesonderten Zeilen angefordert werden.

Die Angaben von R0010 bis R0100 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0110 bis R0130 gesondert anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereichen.

C0150/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0020

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich.

C0150/R0020

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft)

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0020

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherung nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet als Ganzes für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto)

Betrag des besten Schätzwerts (brutto) ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich.

C0150/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0030

Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0040

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Höhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich.

C0150/R0080

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit des Rückversicherers gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts im Bereich Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0080

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit des Rückversicherers gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts im Bereich Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0090

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen

Höhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften für jeden Geschäftsbereich.

C0150/R0090

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft)

Gesamthöhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0090

Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamthöhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0100

Risikomarge

Betrag der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich.

C0150/R0100

Risikomarge — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

C0210/R0100

Risikomarge — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der Risikomarge für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0200

Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von diesen Rückstellungen.

C0150/R0200

Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0210/R0200

Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Näherungswerte gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwenden. Zudem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche nach Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung.

Das direkte Krankenversicherungsgeschäft außer dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen ist in die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Nummer 1 bis 3 genannten Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereiche aufzugliedern.

Das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft ist zusammen mit dem Direktversicherungsgeschäft in C0020 bis C0130 anzugeben.

Die Angaben von R0010 bis R0280 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0290 bis R0310 gesondert anzugeben.

 

ELEMENT

HINWEISE

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

C0020 bis C0170/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0010

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt

Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0170/R0050

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

C0180/R0050

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für alle Geschäftsbereiche nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge — bester Schätzwert

C0020 bis C0170/R0060

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, insgesamt

Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0060

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, insgesamt

Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0020 bis C0170/R0140

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0140

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0150

Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Höhe des besten Netto-Schätzwerts für Prämienrückstellungen für jeden Geschäftsbereich.

C0180/R0150

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen

Gesamtbetrag des besten Netto-Schätzwerts für Prämienrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0160

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, insgesamt

Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0160

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, insgesamt

Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.

C0020 bis C0170/R0240

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0240

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0250

Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Höhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0250

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen

Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen.

C0020 bis C0170/R0260

Bester Schätzwert (brutto) insgesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Höhe des besten Brutto-Schätzwerts für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0260

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt — bester Schätzwert insgesamt — brutto

Gesamthöhe des besten Brutto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).

C0020 bis C0170/R0270

Bester Schätzwert (netto) insgesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Höhe des besten Netto-Schätzwerts für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0270

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt — bester Schätzwert insgesamt — netto

Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).

C0020 bis C0170/R0280

Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge — Risikomarge

Höhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Risikomarge wird für das gesamte Portfolio von (Rück-) Versicherungsverpflichtungen berechnet und dann jedem einzelnen Geschäftsbereich für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft zugeordnet.

C0180/R0280

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt — Risikomarge insgesamt

Dies ist die Gesamthöhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

Versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt

C0020 bis C0170/R0320

Versicherungstechnische Rückstellungen, insgesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0180/R0320

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, versicherungstechnische Rückstellungen — insgesamt

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0020 bis C0170/R0330

Versicherungstechnische Rückstellungen insgesamt — einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0180/R0330

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

C0020 bis C0170/R0340

Versicherungstechnische Rückstellungen insgesamt — versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0180/R0340

Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

S.19.01. — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Abwicklungsdreiecke stellen die vom Versicherer geschätzten Kosten für Versicherungsfälle (geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und Schadenrückstellungen nach dem Bewertungsgrundsatz von Solvabilität II) und die Entwicklung der Kostenschätzung im Zeitablauf dar.

Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die einzelnen Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Dieser Meldebogen ist für das gesamte Nichtlebensversicherungsgeschäft auszufüllen, jedoch nach Zeichnungsjahr und Schadenjahr aufzuschlüsseln, wenn das Unternehmen die Daten auf unterschiedlicher Basis erfasst.

Die Standardlänge des Abwicklungsdreiecks beträgt 10 + 1 Jahre, doch die Meldepflicht hängt von der Schadenentwicklung der Unternehmen ab (beträgt die Schadenabwicklungsdauer weniger als 10 Jahre, müssen die Unternehmen ihre Daten entsprechend der kürzeren internen Entwicklung übermitteln).

Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle erforderlich (d. h., es ist der vollständige Satz zu übermitteln), nicht aber für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen. Bei der Zusammenstellung der historischen Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle wird der gleiche Ansatz für die Länge des Dreiecks im Rahmen der laufenden Übermittlung zugrunde gelegt (d. h. die kürzere Dauer zwischen 10 + 1 Jahren und der Schadenabwicklungsdauer der Unternehmen).

 

ELEMENT

HINWEISE

Z0020

Schadenjahr oder Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Schadenjahr

 

2 — Zeichnungsjahr

C0010 bis C0110/R0100 bis R0250

Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

Die bezahlten Bruttoschäden, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, ohne Aufwendungen, in einem Dreieck, das die Entwicklungen bei den bereits bezahlten Bruttoschäden zeigt: Für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N-9 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) sind die für jedes Entwicklungsjahr bereits geleisteten Zahlungen zu melden (dies ist die Verzögerung zwischen dem Schaden-/Zeichnungsjahr und dem Zahlungstermin).

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

C0170/R0100 bis R0260

Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — laufendes Jahr

Die Summe in „Laufendes Jahr“ spiegelt die letzte Diagonale (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.

C0180/R0100 bis R0260

Bezahlte Bruttoschäden — Summe der Jahre (kumuliert)

„Summe der Jahre“ enthält die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller Zahlungen bezogen auf das Schaden-/Zeichnungsjahr), einschließlich der Gesamtsumme.

C0200 bis C0300/R0100 bis R0250

Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck

Dreiecke für den besten Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N-9 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr). Der beste Schätzwert für Schadenrückstellungen gilt für Schadenfälle, die vor dem oder am Bewertungsstichtag eingetreten sind, unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht.

Die Daten sind als absoluter Betrag anzugeben, nicht kumuliert und nicht abgezinst, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen und ohne jegliche Aufwendungen und künftige Prämien.

C0360/R0100 bis R0260

Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Meldebogen bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn das Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.

Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, und als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

C0030/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0010

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0010

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0020

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, und den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0020

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den Basiseigenmitteln, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0020

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0050

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0050

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0050

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0090

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen, und der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0090

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und der SCR, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0090

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0100

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0100

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0100

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0100

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0100

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0110

Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0030/R0110

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen, und der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0110

Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und der MCR, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0110

Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der MCR unter Berücksichtigung versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0110

Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Mindestkapitalanforderung

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

S.23.01 — Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

R0010/C0010

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — insgesamt

Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- und Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.

R0010/C0020

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0010/C0040

Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2

Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0030/C0010

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — insgesamt

Das insgesamt auf das Grundkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0030/C0020

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.

R0030/C0040

Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.

R0040/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — insgesamt

Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0040/C0020

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.

R0040/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2

Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0050/C0010

Nachrangige Mitgliederkonten — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0050/C0030

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt.

R0050/C0040

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0050/C0050

Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt.

R0070/C0010

Überschussfonds — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0070/C0020

Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0090/C0010

Vorzugsaktien — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen begebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.

R0090/C0030

Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der vom Unternehmen begebenen Vorzugsaktien, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt.

R0090/C0040

Vorzugsaktien — Tier 2

Dies ist der Betrag der vom Unternehmen begebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0090/C0050

Vorzugsaktien — Tier 3

Dies ist der Betrag der vom Unternehmen begebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0110/C0010

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — insgesamt

Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.

R0110/C0030

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.

R0110/C0040

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.

R0110/C0050

Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3

Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.

R0130/C0010

Ausgleichsrücklage — insgesamt

Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertung.

R0130/C0020

Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden)

Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertung.

R0140/C0010

Nachrangige Verbindlichkeiten — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens.

R0140/C0030

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0140/C0040

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0140/C0050

Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3

Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0160/C0010

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens.

R0160/C0050

Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3

Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen. Latente Nettosteuern sind anzuführen, wenn die latenten Steueransprüche die latenten Steuerschulden überschreiten. Sind die latenten Steuerschulden höher als die latenten Steueransprüche, so sind die latenten Netto-Steueransprüche als null anzugeben.

R0180/C0010

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden

Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0020

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0030

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0040

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

R0180/C0050

Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3

Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220/C0010

Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um:

a)

Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder

b)

Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge

 

 

R0230/C0010

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — insgesamt

Dies ist der gesamte Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0230/C0020

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.

R0230/C0030

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (gebunden)

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.

R0230/C0040

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-2-Bestandteilen abgezogen werden.

R0230/C0050

Abzüge für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 3

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-3-Bestandteilen abgezogen werden.

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

R0290/C0010

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen

Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.

R0290/C0020

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0030

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.

R0290/C0040

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0290/C0050

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3

Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Ergänzende Eigenmittel

 

 

R0300/C0010

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0300/C0040

Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2

Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0310/C0010

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.

R0310/C0040

Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.

R0320/C0010

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.

R0320/C0040

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0320/C0050

Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3

Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0330/C0010

Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0040

Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0330/C0050

Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3

Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.

R0340/C0010

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0340/C0040

Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0010

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0040

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0350/C0050

Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.

R0360/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0360/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0370/C0010

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG

Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

R0370/C0040

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0370/C0050

Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3

Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0390/C0010

Sonstige ergänzende Eigenmittel — insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.

R0390/C0040

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0390/C0050

Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

R0400/C0010

Ergänzende Eigenmittel insgesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.

R0400/C0040

Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.

R0400/C0050

Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.

Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel

 

 

R0500/C0010

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0020

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0030

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0040

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen) und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0500/C0050

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 3

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen) und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0010

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0020

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0030

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0510/C0040

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2

Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.

R0540/C0010

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

Dies ist der Gesamtbetrag der verfügbaren Eigenmittel, die für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung („SCR“) anrechnungsfähig sind.

R0540/C0020

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0030

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0040

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der Tier-2-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0540/C0050

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 3

Dies ist der Betrag der Tier-3-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0010

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0020

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0030

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Betrag der gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.

R0550/C0040

Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2

Dies ist der Betrag der Tier-2-Basiseigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.

R0580/C0010

SCR

Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens als Ganzes, die der im entsprechenden SCR-Meldebogen übermittelten SCR entspricht.

R0600/C0010

MCR

Dies ist die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, die der im entsprechenden MCR-Meldebogen übermittelten gesamten MCR entspricht.

R0620/C0010

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR

Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet aus den zur Bedeckung der SCR insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln dividiert durch den SCR-Betrag.

R0640/C0060

Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR

Dies ist die MCR-Quote, berechnet aus den zur Bedeckung der MCR insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln dividiert durch den MCR-Betrag.

Ausgleichsrücklage

 

 

R0700/C0060

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.

R0710/C0060

Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)

Dies ist die Summe der vom Unternehmen direkt und indirekt gehaltenen eigenen Anteile.

R0720/C0060

Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte

Dies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.

Sobald eine Dividende vorhersehbar ist, wird sie vollständig in der vierteljährlichen Berichterstattung berücksichtigt. Sobald eine Dividende vorhersehbar ist, wird ihr voller Betrag einmalig in der vierteljährlichen Berichterstattung berücksichtigt, d. h. er wird nicht von Quartal zu Quartal inkrementell addiert.

Eine Dividende ist vorhersehbar, wenn die Zahlung unter Berücksichtigung der historischen Dividendenausschüttung des Unternehmens, der Geschäftsentwicklung im Laufe des Jahres, des Stichtags der Bewertung und gegebenenfalls anderer Elemente wahrscheinlich ist.

Die Dividende wird bis zu ihrer Genehmigung auf der Hauptversammlung als vorhersehbare Dividende gemeldet (nicht bis zu ihrer Auszahlung).

R0730/C0060

Sonstige Basiseigenmittelbestandteile

Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung genehmigt wurden.

R0740/C0060

Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden

Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios auf Gruppenebene.

R0760/C0060

Ausgleichsrücklage — insgesamt

Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

R0770/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne deren Auswirkungen) für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

R0780/C0060

Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung

Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne deren Auswirkungen) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.

R0790/C0060

Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)

Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

S.25.01. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

 

ELEMENT

HINWEISE

R0010–R0050/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Brutto-Kapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 206 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf Unternehmensebene.

R0060/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen, einschließlich Diversifikation innerhalb jedes Risikomoduls, aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0070/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte

Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null.

R0100/C0110

Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf Unternehmensebene.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Brutto-Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

R0030/C0090

USP — lebensversicherungstechnisches Risiko

Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Keine

R0040/C0090

USP — krankenversicherungstechnisches Risiko

Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt.

Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt.

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt.

Keine

Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

R0050/C0090

USP — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko

Keine

R0010, R0030, R0040, R0050/C0120

Vereinfachungen

Angabe der Untermodule für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wird.

Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

R0130/C0100

Operationelles Risiko

Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.

R0140/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0150/C0100

Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit auszuweisen.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschlag bereits festgesetzt

Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren.

R0211/C0100

davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ A

Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0212/C0100

davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ B

Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0213/C0100

davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ C

Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0214/C0100

davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 Typ D

Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Solvenzkapitalanforderung.

Weitere Angaben zur SCR

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der Gesamt-SCR.

Vorgehensweise beim Steuersatz

R0590/C0109

Vorgehensweise basierend auf dem Durchschnittssteuersatz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Ja

 

2 — Nein

 

3 — Nicht anwendbar, da LAC DT nicht zur Anwendung kommt (in diesem Fall sind R0640 bis R0690 nicht anwendbar)

Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern (EIOPA-BoS-14/177) (6)

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

R0640/C0130

LAC DT

Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.01, Feld R0150/C0100 angegebenen Wert identisch sein.

R0650/C0130

LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.

R0660/C0130

LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.

R0670/C0130

LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0680/C0130

LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0690/C0130

Maximale LAC DT

Maximaler Betrag der LAC DT, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.

S.25.05. — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anhang enthält Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Spalte der folgenden Tabelle werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Dieser Anhang bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Verfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

Ziel dieses Meldebogens ist die Sammlung aggregierter Daten und die Ermittlung von Diversifikationsvorteilen zwischen einzelnen Risikomodulen. Vorbehaltlich anderer Angaben werden sämtliche Werte vor Steuereffekten gemeldet.

Für Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, beziehen sich alle Zeilen für C0010 auf die Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente ausgewiesen wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte zu melden).

Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

Bei diesen Beträgen müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene, sofern anwendbar.

Für Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf Ebene des gesamten Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und wird die Verlustausgleichsfähigkeit als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet;

falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0020

Gesamtdiversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen Risikomodulen.

Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0030

Diversifiziertes Risiko vor Steuern insgesamt

Diversifizierte Kapitalanforderungen vor Steuern.

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0040

Diversifiziertes Risiko nach Steuern insgesamt

Diversifizierte Kapitalanforderungen nach Steuern.

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0070

Markt- und Kreditrisiko insgesamt

Wie in S.26.08.01 C0010/R0070

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0080

Markt- und Kreditrisiko — diversifiziert

Wie in S.26.08.01 C0010/R0080

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0190

Nicht unter dem Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses

Wie in S.26.08.01 C0010/R0190

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0200

Nicht unter dem Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses — diversifiziert

Wie in S.26.08.01 C0010/R0200

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0270

Geschäftsrisiko insgesamt

Wie in S.26.08.01 C0010/R0270

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0280

Geschäftsrisiko insgesamt — diversifiziert

Wie in S.26.08.01 C0010/R0280

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0310

Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt

Wie in S.26.08.01 C0010/R0310

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0320

Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt — diversifiziert

Wie in S.26.08.01 C0010/R0320

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0400

Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt

Wie in S.26.08.01 C0010/R0400

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0410

Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt — diversifiziert

Wie in S.26.08.01 C0010/R0410

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0480

Operationelles Risiko insgesamt

Wie in S.26.08.01 C0010/R0480

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0490

Operationelles Risiko insgesamt — diversifiziert

Wie in S.26.08.01 C0010/R0490

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0010/R0500

Sonstige Risiken

Wie in S.26.08.01 C0010/R0500

Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.

C0070/R0020 bis R0080, R0190 bis R0200, R0270, R0280, R0310, R0320, R0400, R0410, R0510, R0520, R0530

Modellierter Betrag

Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag.

Diese Spalte ist nicht relevant für das interne Vollmodell.

C0090/R0020 bis R0080, R0190 bis R0200, R0270, R0280, R0310, R0320, R0400, R0410, R0510, R0520, R0530

USP

Für die nach der Standardformel mit unternehmensspezifischen Parametern berechneten Komponenten ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

Für das lebensversicherungstechnische Risiko:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Keine

Für das krankenversicherungstechnische Risiko:

Anstieg des Betrags der Rentenleistungen

Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung

Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung

Keine

Für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko:

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko

Keine

Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

Diese Spalte ist nicht relevant für das interne Vollmodell.

C0120/R0020 bis R0080, R0190 bis R0200, R0270, R0280, R0310, R0320, R0400, R0410, R0510, R0520, R0530

Vereinfachungen

Bei den nach der Standardformel und mit Vereinfachungen berechneten Komponenten sind für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde, die Untermodule aufzuführen.

Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

Diese Spalte ist nicht relevant für das interne Vollmodell.

R0110/C0100

Undiversifizierte Komponenten gesamt

Summe aller Komponenten.

R0060/C0100

Diversifikation

Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 ausgewiesenen Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.

R0120/C0100

Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios

Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0160/C0100

Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG

Höhe der Kapitalanforderung, berechnet gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.

R0200/C0100

Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschläge

Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.

R0210/C0100

Kapitalaufschläge bereits festgesetzt

Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.

R0211/C0100

davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Typ A

Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags — Typ A. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.

R0212/C0100

davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Typ B

Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags — Typ B. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0213/C0100

davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Typ C

Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags — Typ C. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0214/C0100

davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge — Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Typ D

Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags — Typ D. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.

R0220/C0100

Solvenzkapitalanforderung

Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschläge.

Weitere Angaben zur SCR

R0300/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.

R0310/C0100

Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für latente Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.

R0400/C0100

Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko

Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0410/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil

Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.

R0420/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).

R0430/C0100

Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios

Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder des Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.

R0440/C0100

Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 gemeldeten SCR.

R0450/C0100

Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände

Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände. Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

 

1 — Vollständige Neuberechnung

 

2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

 

3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

 

4 — Keine Anpassung

Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0460/C0100

Künftige Nettoüberschussbeteiligungen

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug von Rückversicherung

Vorgehensweise beim Steuersatz, berechnet nach der Standardformel

R0590/C0109

Vorgehensweise basierend auf dem Durchschnittssteuersatz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1– Ja

 

2 — Nein

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

R0640/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.05.01, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein.

R0650/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.

R0660/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.

R0670/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0680/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0690/C0130

Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.

S.28.01. — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.01 ist von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die nicht gleichzeitig Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Diese Unternehmen übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.02.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der MCR wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der SCR kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen — MCRNL-Ergebnis

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 250 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0020/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0030

Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0030

Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0020/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0030/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0040/R0200

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen — MCRL-Ergebnis

Dies ist das Ergebnis des Bestandteils der linearen Formel für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0050/R0210

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null.

C0050/R0220

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0050/R0230

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

C0050/R0240

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

Renten im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen sind an dieser Stelle anzugeben.

C0060/R0250

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften)

Dies ist das Gesamtbetrag des Risikokapitals, d. h. die Summe über alle Verträge, die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen aus dem Risikokapital der Verträge nach sich ziehen.

C0070/R0300

Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR

Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem MCR-Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen und dem MCR-Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.

C0070/R0310

Berechnung der gesamten MCR — SCR

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0070/R0320

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze

Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0070/R0330

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze

Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0070/R0340

Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0070/R0350

Berechnung der gesamten MCR

Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.

C0070/R0400

Mindestkapitalanforderung

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

S.28.02. — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.02 ist von Versicherungsunternehmen zu übermitteln, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.01.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der MCR wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der SCR kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).

 

ELEMENT

HINWEISE

C0010/R0010

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0020/R0010

Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,L)-Ergebnis — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 9 und Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0030/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0020

Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0030

Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0030

Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0030

Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0030

Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0040

Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0050

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0060

Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0070

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0080

Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0090

Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0100

Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0110

Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0120

Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0130

Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0140

Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0150

Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0160

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0030/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0040/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0050/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0060/R0170

Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

C0070/R0200

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,NL)-Ergebnis

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0080/R0200

Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,L)-Ergebnis

Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 9 und Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0090/R0210

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0210

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0090/R0220

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0220

Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0090/R0230

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0230

Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0090/R0240

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0110/R0240

Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0100/R0250

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.

C0120/R0250

Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.

C0130/R0300

Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR

Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem MCR-Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen und dem MCR-Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.

C0130/R0310

Berechnung der gesamten MCR — SCR

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die zur Berechnung der SCR ein internes Modell oder internes Partialmodell verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0130/R0320

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze

Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0130/R0330

Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze

Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0130/R0340

Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0130/R0350

Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR

Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.

C0130/R0400

Mindestkapitalanforderung

Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0140/R0500

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0150/R0500

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0140/R0510

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils) neu berechnet und berichtet wurde, ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die zur Berechnung der SCR ein internes Modell oder internes Partialmodell verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0150/R0510

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils) neu berechnet und berichtet wurde, ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die zur Berechnung der SCR ein internes Modell oder internes Partialmodell verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.

C0140/R0520

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0150/R0520

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0140/R0530

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0150/R0530

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0140/R0540

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0150/R0540

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

C0140/R0550

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag.

C0150/R0560

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag.

C0140/R0560

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit

Dies ist die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

C0150/R0560

Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Lebensversicherungstätigkeit

Dies ist die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 3).

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(5)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).

(6)  EIOPA-BoS-14/177 vom 2. Februar 2015 zur Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern (auf Englisch) (https://eiopa.europa.eu/publications/eiopa-guidelines/guidelines-on-the-loss-absorbing-capacity-of-technical-provisions-and-deferred-taxes).