Artikel 3
Erneute Übermittlung von Informationen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sind für die Qualität der gemeldeten Informationen verantwortlich.
Sie übermitteln die unter Verwendung der Meldebögen dieser Durchführungsverordnung gemeldeten Informationen so bald wie möglich erneut, wenn
hinsichtlich der ursprünglich gemeldeten Informationen in Bezug auf denselben Berichtszeitraum nach Übermittlung dieser Informationen an die Aufsichtsbehörden oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentliche Änderungen eingetreten sind, oder
die Aufsichtsbehörden oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dies aufgrund wesentlicher Probleme bei der Datenqualität verlangen.