DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1800 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2016
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 109a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/138/EG muss die Zuweisung von Ratings externer Ratingagenturen (im Folgenden „ECAI“) zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (im Folgenden die „Zuweisung“) im Einklang mit der Anwendung externer Ratings von ECAI bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) stehen. |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission (3) wird die Zuordnungsmethode für die Anwendung externer Ratings von ECAI bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Kredit- und Finanzinstitute festgelegt; sie enthält insbesondere Bestimmungen über die Übereinstimmung zwischen den betreffenden Ratings und den sechs Bonitätsstufen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
(3) |
Für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ist in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (4) eine Zuweisung zu sieben Bonitätsstufen vorgesehen, während bei der Zuordnungsmethode für Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein System von sechs Bonitätsstufen Anwendung findet. |
(4) |
Um die nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/138/EG erforderliche Kohärenz zu gewährleisten, basiert die Zuweisung — vorbehaltlich etwaiger Anpassungen und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Stufe des Bonitätssystems für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung — auf der Zuordnungsmethode für Kredit- und Finanzinstitute. |
(5) |
Mit dieser Verordnung wird ein Zuweisungssystem unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Faktoren festgelegt. Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen aufsichtsrechtlichen Zielen und Markterwägungen müssen unzumutbare wesentliche Nachteile für ECAI, die aufgrund ihrer kürzeren Präsenz am Markt nur begrenzte quantitative Informationen vorlegen können, vermieden werden. Daher sollte bei beschränkter Verfügbarkeit quantitativer Informationen die Bedeutung der quantitativen Faktoren für die Zuordnung relativiert werden. Die Zuordnung sollte aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich ist, um quantitativen Daten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst werden, Rechnung zu tragen. |
(6) |
Die Zuweisungsregelungen gelten für Ratings von ECAI, bei denen es sich um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassene oder zertifizierte Ratingagenturen oder um Zentralbanken, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommene Ratings abgeben, handelt, sowie für Ratings, die von einer ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übernommen wurden. |
(7) |
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von den Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „ESA“) (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) vorgelegt wurden. |
(8) |
Am 29. März 2016 informierte die Kommission den Gemeinsamen Ausschuss der ESA über ihre Absicht, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit Änderungen zu verabschieden. Grund hierfür ist ihr Streben nach einem ausgewogenen Gleichgewicht zwischen einem soliden aufsichtsrechtlichen Konzept und der Notwendigkeit, auf einem bereits stark konzentrierten Ratingmarkt, der von drei großen ECAI mit einem kombinierten Marktanteil von rund 90 % beherrscht wird, eine weitere Konzentration zu vermeiden. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung insbesondere davor gewarnt, auf alle ECAI, die keine ausreichende Anzahl von Ratings erstellt haben, nach drei Jahren automatisch und ohne Berücksichtigung der Qualität ihrer Ratings eine konservativere Zuordnung anzuwenden, da bei dieser Vorgehensweise bürokratische Hindernisse für den Markteintritt entstehen könnten und die Wettbewerbsstellung von kleineren/neueren ECAI geschwächt würde, nur weil sie nicht so viele Ratings produzieren wie große etablierte Unternehmen. In seiner förmlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2016 hat der Gemeinsame Ausschuss der ESA seinen ursprünglichen Standpunkt bekräftigt und keine neuen technischen Durchführungsstandards unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen vorgelegt. |
(9) |
Um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem soliden aufsichtsrechtlichen Ansatz und dem Wettbewerb auf dem Ratingmarkt zu gewährleisten, sollten die Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Bestimmungen geändert werden, die zu unzumutbaren wesentlichen Nachteilen für kleinere/neuere ECAI führen könnten, die erst seit kürzerer Zeit am Markt präsent sind; dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über eine konservativere Behandlung im Falle beschränkter Daten, eine neue, automatische Zuordnung ab 2019, die Überprüfung der Zuordnung und die ab 2019 geltenden Zuordnungstabellen. |
(10) |
Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Interessengruppe „Versicherung und Rückversicherung“ und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).