Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/07/2024
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2016/1800

Artikel 1

Die Zuweisung von Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Anhangs.