DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2016 DER KOMMISSION
vom 11. November 2015
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Aktienindex für die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um zu gewährleisten, dass der Aktienindex im Einklang mit Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (2) den Marktpreis eines diversifizierten Aktienportfolios, das für die Natur der typischerweise von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Aktienportfolios typisch ist, misst, sollte dieser sich aus mehreren bestehenden Aktienindizes für relevante Märkte zusammensetzen. Um den Stand dieser Aktienindizes vergleichen zu können, sollte der Stand jedes Index zu Beginn des in Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten angemessenen Zeitraums auf 100 Prozentpunkte festgesetzt werden. |
(2) |
Der Wert eines Aktienindex schwankt im Tagesverlauf. Deshalb ist zu präzisieren, welcher Wert für einen bestimmten Tag verwendet wird. Da Börsen nicht täglich für den Handel geöffnet sind, ist ferner festzulegen, für welche Tage der Stand des Aktienindex berechnet werden muss. Aus diesem Grund sollten die Begriffe „letzter Stand“ und „Arbeitstag“ definiert werden. |
(3) |
Der Aktienindex sollte die Anforderungen nach Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllen. |
(4) |
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind. |
(5) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).