Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„letzter Stand“ den letzten vom Anbieter des Aktienindex für den Referenztag veröffentlichten Wert des Aktienindex; |
2. |
„Arbeitstag“ alle Tage außer Samstag und Sonntag. |