Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2015/2016

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

letzter Stand“ den letzten vom Anbieter des Aktienindex für den Referenztag veröffentlichten Wert des Aktienindex;

2.

Arbeitstag“ alle Tage außer Samstag und Sonntag.