Artikel 2
Berechnung des Aktienindex
(1) Der Stand des in Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aktienindex wird für jeden Arbeitstag ermittelt.
Der Stand des Aktienindex für einen bestimmten Arbeitstag entspricht der Summe der gewichteten Beiträge aller im Anhang genannten Aktienindizes an dem betreffenden Arbeitstag.
Der Beitrag für einen bestimmten Arbeitstag entspricht für jeden im Anhang aufgeführten Aktienindex dem normalisierten Wert des Aktienindex für den Arbeitstag, multipliziert mit dem im Anhang festgelegten Gewicht des betreffenden Aktienindex.
(2) Der normalisierte Wert eines Aktienindex für einen bestimmten Arbeitstag entspricht für jeden im Anhang aufgeführten Aktienindex seinem letzten Wert für diesen Arbeitstag, geteilt durch den letzten Wert des ersten Tages des Zeitraums von 36 Monaten, der am Arbeitstag, für den der Stand des Aktienindex gemäß Artikel 172 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird, endet. Ist für einen bestimmten Tag kein letzter Wert eines Aktienindex verfügbar, so wird der aktuellste Wert vor diesem Tag verwendet.