Artikel 8
Aufhebung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Genehmigung zur Anwendung einer Matching-Anpassung erhalten hat, nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die in Artikel 77b Absatz 1 oder Artikel 77c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, teilt die Aufsichtsbehörde dies dem Unternehmen sofort mit und erläutert die Art der Nichterfüllung.