Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 8 - Durchführungsverordnung 2015/500

Artikel 8

Aufhebung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Genehmigung zur Anwendung einer Matching-Anpassung erhalten hat, nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die in Artikel 77b Absatz 1 oder Artikel 77c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, teilt die Aufsichtsbehörde dies dem Unternehmen sofort mit und erläutert die Art der Nichterfüllung.