Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2015/500

Artikel 3

Inhalt des Antrags bezüglich des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen

Bezüglich des Portfolios der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die die Matching-Anpassung gelten soll, muss der Antrag mindestens Folgendes enthalten:

a)

den Nachweis, dass die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen alle in Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben d, e, g und j der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllen;

b)

wenn ein Sterblichkeitsrisiko besteht, quantitative Belege dafür, dass sich der beste Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen um nicht mehr als 5 % unter einem Sterblichkeitsrisikostress erhöht, der in Artikel 52 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) spezifiziert ist.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).