Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2015/498

Artikel 6

Aufhebung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann ihre Genehmigung, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Verwendung der USP-Methode erhalten hat, aufheben, wenn

a)

das Unternehmen, das eine Genehmigung auf Verwendung unternehmensspezifischer Parameter erhalten hat, die in Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 218, 219 und 220 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;

b)

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter hinreichend begründeten Umständen zu den Standardparametern zurückkehren möchte und die Aufsichtsbehörde unter Angabe von Gründen für die Unangemessenheit der unternehmensspezifischen Parameter mit entsprechenden Belegen darum ersucht.