Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2015/498

Artikel 2

Exaktheit der Ergebnisse

Zum Nachweis der Exaktheit der Ergebnisse bewertet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ob die standardisierte Methode für die Daten des Unternehmens geeignet ist, ob seine Annahmen sich bestätigt haben und ob die Daten für das Risikoprofil des Unternehmens relevant sind.