Artikel 2
Exaktheit der Ergebnisse
Zum Nachweis der Exaktheit der Ergebnisse bewertet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ob die standardisierte Methode für die Daten des Unternehmens geeignet ist, ob seine Annahmen sich bestätigt haben und ob die Daten für das Risikoprofil des Unternehmens relevant sind.