Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2015/498

Artikel 3

Von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Beurteilung der Auswahl der Parameter und der Methode zur Berechnung der Parameter

(1)   Die Aufsichtsbehörde beurteilt die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffene Auswahl

a)

der Parameter, die ersetzt werden sollen, indem sie feststellt, ob unternehmensspezifische Parameter das versicherungstechnische Risikoprofil des Unternehmens besser widerspiegeln;

b)

der Segmente, für die Parameter berechnet worden sind, indem sie feststellt, ob unternehmensspezifische Parameter das versicherungstechnische Risikoprofil des Unternehmens besser widerspiegeln.

(2)   Die Aufsichtsbehörde beurteilt die von dem Unternehmen angeführte Begründung seiner Entscheidung für die standardisierte Methode zur Berechnung unternehmensspezifischer Parameter. Im Rahmen ihrer Beurteilung prüft die Aufsichtsbehörde, ob die Annahmen zu standardisierten Methoden sich bestätigt haben und ob die Daten für das versicherungstechnische Risikoprofil des Unternehmens relevant sind.