Artikel 4
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Ratings
Bei der Verwendung von Ratings erfüllen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Anforderungen:
wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschließt, die von einer benannten ECAI ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Positionsklasse heranzuziehen, verwendet es diese Ratings einheitlich für alle dieser Klasse angehörenden Positionen;
wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschließt, die von einer benannten ECAI ausgegebenen Ratings heranzuziehen, verwendet es diese kontinuierlich und im Zeitverlauf einheitlich;
ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verwendet nur Ratings einer benannten ECAI, die sämtliche ihm zustehenden Kapital- und Zinsbeträge berücksichtigen;
liegt für eine bewertete Position nur ein einziges Rating einer benannten ECAI vor, wird dieses Rating zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen für diese Position verwendet;
liegen von zwei benannten ECAI Ratings vor und entsprechen diese unterschiedlichen Parametern für eine bewertete Position, so wird das Rating verwendet, aus dem sich die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt;
liegen für eine bewertete Position mehr als zwei Ratings benannter ECAI vor, so werden die beiden Ratings verwendet, aus denen sich die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen ergeben; weichen die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen voneinander ab, so wird das Rating verwendet, das die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt; stimmen die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen überein, so wird das Rating verwendet, das diese Eigenkapitalanforderung ergibt;
soweit vorhanden, verwenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl in Auftrag gegebene als auch unaufgefordert erstellte Ratings.
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).