Artikel 38
Referenzunternehmen
Bei der Berechnung der Risikomarge werden alle folgenden Annahmen zugrunde gelegt:
das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das die Risikomarge berechnet (ursprüngliches Unternehmen), wird von einem anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Referenzunternehmen) übernommen;
unbeschadet des Buchstabens a werden für den Fall, dass das ursprüngliche Unternehmen gemäß Artikel 73 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG gleichzeitig Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausübt, das Portfolio der Versicherungsverpflichtungen in der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherungsverpflichtungen und das Portfolio der Versicherungsverpflichtungen in der Nichtlebensversicherung und der Nichtlebensrückversicherungsverpflichtungen einzeln von zwei verschiedenen Referenzunternehmen übernommen;
die Übertragung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen umfasst alle Rückversicherungsverträge und Vereinbarungen, die in Bezug auf diese Verpflichtungen mit Zweckgesellschaften bestehen;
das Referenzunternehmen hat vor der Übertragung weder Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen noch Eigenmittel;
nach der Übertragung geht das Referenzunternehmen keine neuen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen ein;
nach der Übertragung beschafft das Referenzunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Solvenzkapitalanforderung, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich sind;
nach der Übertragung verfügt das Referenzunternehmen über Vermögenswerte, die der Summe aus seiner Solvenzkapitalanforderung und den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträgen entsprechen;
die Vermögenswerte werden so ausgewählt, dass sie die Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko, dem das Referenzunternehmen ausgesetzt ist, minimieren;
die Solvenzkapitalanforderung des Referenzunternehmens erfasst alle folgenden Risiken:
das mit dem übertragenen Geschäft verbundene versicherungstechnische Risiko;
sofern wesentlich, das unter Buchstabe h genannte Marktrisiko außer dem Zinsrisiko;
das Kreditrisiko bei Rückversicherungsverträgen, Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern sowie jede andere wesentliche Risikoposition, die eng mit den Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen verbunden ist;
das operationelle Risiko;
die in Artikel 108 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht bei dem Referenzunternehmen für jedes Risiko der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen im ursprünglichen Unternehmen;
in Bezug auf latente Steuern verfügt das Referenzunternehmen nicht über Verlustausgleichsfähigkeit gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2009/138/EG;
vorbehaltlich der Buchstaben e und f werden die künftigen Maßnahmen des Managements des Referenzunternehmens mit den in Artikel 23 genannten angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements des ursprünglichen Unternehmens in Einklang stehen.