Artikel 358
Gestatten Mitgliedstaaten es Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 216 oder 217 der Richtlinie 2009/138/EG, für eine Teilgruppe die Gruppenaufsicht durchzuführen, so bleiben solche Entscheidungen der Aufsichtsbehörden auf Fälle beschränkt, die dies aufgrund objektiver Unterschiede hinsichtlich der Geschäfte, der Organisation oder des Risikoprofils zwischen der Untergruppe und der Gruppe rechtfertigen.