Artikel 354
Mitwirkung der Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen
Für die Zwecke von Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichnet der Begriff „bedeutende Zweigniederlassung“ eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen am jüngsten verfügbaren konsolidierten Abschluss der Gruppe, 5 % der jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe;
die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen an den jüngsten verfügbaren Abschlüssen, 5 % der im Lebensversicherungsgeschäft, im Nichtlebensversicherungsgeschäft oder in beiden Bereichen jährlich insgesamt verbuchten Bruttoprämieneinnahmen im Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ersucht auf eigene Initiative oder, wenn die Zweigniederlassung mindestens eine der unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt, auf begründeten Antrag der für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsbehörde diese Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.