Artikel 325
Aufsichtliche Berichterstattung
Die Zweckgesellschaften übermitteln den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen:
Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, aufgeschlüsselt nach wesentlichen Klassen, und eine Beschreibung der bei dieser Bewertung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen;
die aggregierte maximale Risikoposition der Zweckgesellschaft und eine Beschreibung der bei deren Ermittlung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen;
Interessenkonflikte zwischen der Zweckgesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen;
signifikante Transaktionen der Zweckgesellschaft im letzten Berichtszeitraum.
Die Vorlage des Berichts nach Absatz 2 erfolgt
für das am oder nach dem 30. Juni 2016 endende Geschäftsjahr spätestens 20 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2017;
für das am oder nach dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr spätestens 18 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2018;
für das am oder nach dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr spätestens 16 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2019;
für die am oder nach dem 1. Januar 2019 endenden Geschäftsjahre spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft.